Zuständigkeit bei Umzug nach Antrag

BTHG-Kompass

Verfahrensregelungen

Im BTHG sind verschiedene Verfahrensregelungen zur Durchführung des Gesamtplanverfahrens vorgesehen, die es in der Umsetzung insbesondere für die Träger der Eingliederungshilfe zu beachten gilt.

Zuständigkeit bei Umzug nach Antrag

Wer ist für die Hilfegewährung nach SGB IX bei einem Umzug zuständig, wenn der Antrag noch während des Aufenthaltes am alten Wohnort gestellt wurde, die Hilfe aber erst am neuen Wohnort beginnt?

Zuständigkeit bei Umzug nach Antrag

Die Zuständigkeit bei Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX ist in § 98 SGB IX geregelt. Nach § 98 Absatz 1, Satz 1, Alt. 1 SGB IX ist für die Eingliederungshilfe der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nach § 108 Absatz 1 SGB IX  hat, örtlich zuständig. In § 108 SGB IX ist das Antragserfordernis für Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX geregelt. 
Es kommt für die örtliche Zuständigkeit somit nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistungsgewährung, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung an.

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