Barmittelanteil

BTHG-Kompass

Existenzsichernde Leistungen außerhalb der KdU

Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um Höhe und Zusammensetzung des Regelsatzes, zu Mehrbedarfen und zur Höhe des „verbleibenen Teils des Regelsatzes“ für Leistungsberechtigte, die in besonderen Wohnformen leben.

Barmittelanteil

Innerhalb der Gesamtplankonferenz wird der Restmittelbarverbleib des Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform ermittelt. Hierfür muss der Leistungserbringer einen Leistungskatalog zugrunde legen. Anhand dessen wird festgestellt, ob und welche Leistungen sich der Leistungsberechtigte in der besonderen Wohnform (aus seinem Einkommen) "einkauft". Gibt es hierzu quasi Richtwerte für die Bepreisung von einzelnen Leistungen, die durch den Leistungserbringer in der Einrichtung angeboten werden? D.h., wie viel darf die Einrichtung z.B. für die Reinigung des Bewohnerzimmers verlangen oder welcher Betrag darf für die Lebensmittelbeschaffung veranschlagt werden? Nur mithilfe solcher Richtwerte können die veranschlagten Preise für die angebotenen Leistungen von Leistungserbringern überprüft werden.
 

Barmittelanteil

Wieviel ein Leistungserbringer (hier: besondere Wohnform) für einzelne Leistungen von der leistungsempfangenden Person verlangen kann, ist Gegenstand des zivilrechtlichen Vertrages zwischen der Einrichtung und der Bewohnerin/des Bewohners.

Soweit vom Sozialhilfeträger Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII erbracht werden und die Beratung über die Leistungserbringung im Rahmen der Gesamtplankonferenz den Lebensunterhalt betrifft, soll auch darüber beraten werden, welcher Anteil am Regelsatz (§ 27a Abs. 3 SGB XII) dem Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt. Hiermit soll
erreicht werden, dass die Leistungsberechtigten selbst über die Verwendung der Leistungen zum Lebensunterhalt bestimmen können (vgl. Grube/Wahrendorf /Flint/Biebac k,7. Auf l. 2020, SGB IX § 119 Rn. 3 mit
Verweis auf die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Entwurf des BTHG, BT-Drs.18/10523, 63 zu Nr. 1 Buchstabe z).


Orientierungswerte zur Ermittlung des Barmittelanteils bietet die Orientierungshilfe der BAGüS für die Beratung über den Anteil des Regelsatzes, der Leistungsberechtigten in besonderen Wohnformen als Barmittel verbleibt.

 

Die Orientierungshilfe Barmittelanteil finden Sie hier  (PDF-Dokument)

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