Prüfung der Erwerbsminderung

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Die Teilhabe am Arbeitsleben ist ein zentraler Punkt, in dem das BTHG das deutsche Sozialrecht in Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt.

Prüfung der Erwerbsminderung und Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

In der Orientierungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS 2017) heißt es, dass bei einem positiven Verlauf des Budgets für Arbeit die Frage der (vollen oder zumindest teilweisen) Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu prüfen ist. Stellt sich bei einer Prüfung der DRV heraus, dass der Mensch mit Behinderungen nicht mehr als voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert gilt, stellen sich unterschiedliche Fragestellungen. Gemäß dem Fall, der Mensch mit Behinderungen gilt nach der Prüfung nicht mehr als vollerwerbsgemindert, gehört er in der Folge dann noch zum Personenkreis einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung und hat er infolgedessen noch einen Anspruch auf das Rückkehrrecht in die Werkstatt für behinderte Menschen nach § 220 Abs. 3 SGB IX? Darüber hinaus ist noch unklar, was dies im weiteren Verlauf für seine Anwartschaftszeit in Bezug auf seine Erwerbsminderungsrente bedeutet?

Erwerbsminderung und Werkstattberechtigung

Bei Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, liegt eine volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI und somit eine fehlende Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II vor.

Sofern Menschen mit Behinderungen hingegen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, zählen sie nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis einer WfbM und haben insofern keinen Anspruch mehr auf Leistungen des Budgets für Arbeit und auf das Rückkehrrecht in eine WfbM nach § 220 Abs. 3 SGB IX. In diesem Zusammenhang hat das im BTHG eingefügte Rückkehrrecht eher „im Wesentlichen deklaratorischen Charakter, weil bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen ohnehin ein Aufnahmeanspruch in die Werkstatt besteht“ (BT-Drs. 18/9522: 311 (PDF-Dokument)).

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