Fahrkosten bei Assistenzleistungen

BTHG-Kompass

Assistenzleistungen

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht.

Fahrkosten bei Assistenzleistungen

Bezieht sich § 78 Abs. 4 SGB IX nur auf die Fahrkosten oder weiteren Aufwendungen, die bei dem Assistenzgeber in Ausübung der Assistenz für einen Leistungsberechtigten entstehen? Oder werden von dieser Vorschrift auch die Fahrkosten als ergänzende Leistung erstattet, die bei dem Leistungsberechtigten anfallen, um die Assistenz überhaupt wahrnehmen zu können? Z.B. die Fahrkosten des Leistungsberechtigten zu einem Anbieter, der die Assistenz leistet.

Im Einzelfall erforderliche Fahrtkosten des Assistenzgebers werden erstattet

§ 78 Abs. 4 SGB IX bezieht sich ausdrücklich auf den “Assistenzgeber” (Begleitperson der leistungsberechtigten Person). Die Fahrtkosten des Assistenzgebers werden erstattet, wenn dessen Begleitung nach den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist. In der Gesetzesbegründung zum BTHG verweist der Gesetzgeber auf § 22 der Eingliederungshilfe-Verordnung a.F., welcher sich explizit auf die Kosten der Begleitperson konzentriert (BT-Drs. 18/9522: 263).

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass Aufwendungen nach der Besonderheit des Einzelfalls “notwendig” sind. Die zu erstattenden Kosten müssen also nicht nur in einem direkten Zusammenhang mit der Assistenzleistung stehen, sondern dürfen gleichzeitig nicht mehr als das im Einzelfall Erforderliche enthalten. "Von der Notwendigkeit ist etwa dann auszugehen, wenn der Assistenznehmer/die Assistenznehmerin auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen ist, um z. B. Therapietermine wahrzunehmen, zu deren Nutzung einer Assistenz bedarf und dafür Fahrtkosten anfallen oder wenn es zum Beispiel gerade darum geht, den Assistenznehmer/die Assistenznehmerin zu einer kulturellen Veranstaltung zu begleiten und dafür eine Eintrittskarte erforderlich ist." (Conrad-Giese 2019)

Dessen ungeachtet hat der Eingliederungshilfeträger, der eine Maßnahme bewilligt hat, im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 113 Abs. 1 SGB IX Fahrtkosten zu übernehmen, die notwendig sind, um die bewilligte Leistung in Anspruch nehmen zu können (vgl. Urteil des BSG v. 27.02.2020, Az. B 8 SO 18/18 R).

 

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