Sind Leistungen zur Hilfe zur Pflege grundsätzlich unbefristet zu bewilligen?

BTHG-Kompass

Eingliederungshilfe - Gesetzliche Pflegeversicherung - Hilfe zur Pflege

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Abgrenzung und Kombination der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) und der HIlfe zur Pflege (SGB XII, Siebtes Kapitel).

Sind Leistungen zur Hilfe zur Pflege grundsätzlich unbefristet zu bewilligen?

Laut Rechtsprechung sind Leistungen zur Hilfe zur Pflege grundsätzlich unbefristet zu bewilligen. Gilt dies auch im Zusammenhang mit dem Lebenslagenmodell?

Leistungen zur Hilfe zur Pflege setzt eine voraussichtliche Dauerhaftigkeit des Pflegebedarfs nicht voraus

Eine Änderung der Rechtsprechung aufgrund des Lebenslagenmodells ist bisher nicht bekannt. Schon im bisherigen Recht unterschied sich die Hilfe zur Pflege von der sozialen Pflegeversicherung aber insoweit, als dass sie eine voraussichtliche Dauerhaftigkeit des Pflegebedarfs nicht voraussetzte. Die voraussichtliche Dauerhaftigkeit ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XII. Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen daher auch in den Fällen in Betracht, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grunde keine Leistungen nach dem SGB XI gewährt werden. Die zeitliche Verkürzung des Pflegezeitraums erlangt Bedeutung insbesondere dann, wenn nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus im häuslichen Bereich ein längerer Pflegebedarf gegeben ist, jedoch noch nicht absehbar ist, ob die Zeit der Pflegebedürftigkeit mindestens sechs Monate anhalten wird, dieser Pflegebedarf aber nicht durch Leistungen der Krankenversicherung bzw. durch Leistungen gem. § 48 SGB XII abgedeckt wird. (Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 61a SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 145)

Für das Gesamtplanverfahren gilt, dass der Gesamtplan spätestens nach 2 Jahren überprüft und ggf. fortgeschrieben werden soll (§ 121 Abs. 2 SGB IX).

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