Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Fachleistung der Eingliederungshilfe

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Mit dem BTHG definiert der Bundesgesetzgeber Teilhabe an Bildung erstmals als eigene Rehabilitationsleistung. Ausgangspunkt dafür ist Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention. Die konkreten Leistungen entsprechen dem Leistungsumfang, wie sie bereits im Sozialgesetzbuch XII aufgeführt waren. Sie wurden jedoch um Verbesserungen bei der Zweitausbildung ergänzt. Damit unterstreicht der Bundesgesetzgeber den hohen Stellenwert von Bildung als Voraussetzung für die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Was erfahre ich hier?

Was umfassen die Leistungen zur Teilhabe an Bildung?

Sie decken den gesamten Bildungsweg ab und umfassen

  • Hilfen zur Schulbildung
  • Hilfen zur schulischen Berufsausbildung
  • Hilfen zur Hochschulbildung
  • Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung

Die Leistungen ermöglichen es vor allem, den Lernort zu erreichen, oder sie unterstützen bei der Vermittlung von Bildungsinhalten.

Welche Rehabilitationsträger erbringen Leistungen zur Teilhabe an Bildung?

Diese Leistungsgruppe wird abgedeckt von

  • Der Gesetzlichen Unfallversicherung
  • Der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
  • Der Kinder- und Jugendhilfe
  • Und der Eingliederungshilfe.

Welche Änderungen gibt es durch das BTHG im Bereich der schulischen Bildung?

Neu ist beispielsweise, dass für Angebote einer off enen Ganztagsschule Leistungen der Eingliederungshilfe möglich sind. Kinder mit geistiger oder körperlicher Behinderung können dort durch eine Schulassistentin oder einen -assistenten begleitet werden. Die Elternbeiträge für den Besuch dieser Angebote übernimmt der Träger der Eingliederungshilfe.

Außerdem hat der Bundesgesetzgeber mit dem BTHG einen rechtssicheren Rahmen für die sogenannte gemeinsame Inanspruchnahme geschaffen. Eine Schulassistentin oder ein -assistent kann mehrere Kinder und Jugendliche unterstützen – sofern dies zumutbar ist und entsprechende Vereinbarungen mit den Leistungserbringern bestehen. Möglich ist das auch, wenn dies der Wunsch der Schülerinnen und Schüler ist.

Was ändert das BTHG bei den Hilfen zur Hochschulbildung?

Sie können beispielsweise auch für ein Studium in Anspruch genommen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen dieses an eine Berufsausbildung anschließt. Das gilt auch für die erforderlichen Praktika. In Einzelfällen können die Leistungen auch für ein Zweitstudium gewährt werden. Außerdem sind nun Leistungen für nicht-konsekutive Masterstudiengänge möglich. In Einzelfällen gilt das auch für Promotionen.

Welche Veränderungen gibt es bei den Hilfen zur beruflichen Bildung?

Dazu gehört beispielsweise, dass die Leistungen auch für die Weiterbildung nach abgeschlossener Berufsausbildung gewährt werden können, zum Beispiel für einen Meisterkurs.

Generell gibt es eine enge Verzahnung zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wer den Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen besucht, kann diese Zeit von 24 auf 12 Monate verkürzen. Beim Übergang von Schule zum Beruf sind zudem Andere Leistungsanbieter potenzielle Arbeitgeber.

Mit dem BTHG erkennt der Bundesgesetzgeber offiziell an, dass es zeitliche Lücken im Bildungsweg von leistungsberechtigten Personen geben kann, die von diesen nicht beeinflusst werden können. Verschlechtert sich beispielsweise der Gesundheitszustand eines Menschen vorübergehend oder gibt es familiäre Gründe, hat die leistungsberechtigte Person auch später noch Anspruch auf die Leistungen.

Beispiel für Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Das Bild ist eine Illustration in Blau und Gelb mit einzelnen in Farbe hervorgehobenen Elementen. Die Illustration zeigt eine Tafel mit der Aufschrift ,,Bildung macht auf Dauer alle Leute schlauer''.

© Anke Seeliger

Leonie S. hat von Geburt an eine spastische Lähmung. Ab dem kommenden Schuljahr wird sie die offene Ganztagsschule besuchen und braucht dafür Schulassistenz. Nach ihrem Abschluss wird sie eine
Ausbildung machen oder ein Studium beginnen. Da sie eine körperliche Behinderung hat, wird ihr jeweiliger besonderer Hilfebedarf in Form von kommunikativen, technischen oder anderen Hilfsmitteln sowie
Assistenz durch die Eingliederungshilfe erbracht.

Der Träger der Eingliederungshilfe führt auf Antrag von Leonies Eltern das Gesamtplanverfahren durch. In der Bedarfsermittlung und der Erstellung des Gesamtplans bzw. dessen Überprüfung werden Leonies Bildungsstationen berücksichtigt:

  • Besuch einer offenen Ganztagsschule
  • Besuch einer weiterführenden (berufsbildenden) Schule mit dem Abschluss (Fach-)Abitur
  • Studium eines Bachelorstudiengangs an einer (Fach-)Hochschule
  • Studium eines nichtkonsekutiven Studiengangs an einer Hochschule

Während ihrer Zeit in der offenen Ganztagsschule erhält Leonie Hilfen zur Schulbildung. Mit Anleitung und Begleitung eines Assistenten, der sie und noch zwei weitere Kinder in der Klasse betreut, meistert sie die Schultage. Dank der Assistenz kann sie zudem an den Nachmittagsangeboten ihrer Schule teilnehmen. Die Elternbeiträge für den Besuch der Ganztagsangebote übernimmt der Eingliederungshilfeträger (§ 138 Abs. 4 SGB IX).

Leonie entscheidet sich für eine Ausbildung zur Bürokauffrau an einer Berufsschule. Im Rahmen der Hilfen zur schulischen Berufsausbildung begleitet sie auch hier eine Assistentin, die z.B. ihre Antworten in Tests und Facharbeiten verschriftlicht.

An ihre Ausbildung möchte Leonie ein Pädagogikstudium anschließen. Im Rahmen der Hilfen zur Hochschulbildung erhält sie auch hier Assistenzleistungen: Ein Studienbegleiter tippt ihre Seminararbeiten und stellt ihre Studienunterlagen zusammen.

Leonie könnte nach Abschluss ihres Studiums zudem einen Masterstudiengang der Journalistik, also einen weiteren, fachfremden Abschluss, anstreben. Auch dazu könnte sie Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung durch die Eingliederungshilfe erhalten. In Einzelfällen können sogar Hilfen für Promotionen gewährt werden.

Herausforderungen in der Umsetzung

  • Ausgestaltung der Leistungen: Die konkrete Umsetzung der einzelnen Leistungen wird aktuell zwischen Reha-Trägern, Bildungsinstitutionen, Leistungserbringern und -berechtigten diskutiert. Dazu zählen folgende Punkte:
    • Die Umsetzung von gemeinsamer Inanspruchnahme darf der Personenzentrierung nicht im Wege stehen. Zugleich müssen z.B. die Hilfen zur Schulbildung so koordiniert werden, dass sie den Unterricht nicht beeinträchtigen.
    • Kooperationen von Bildungseinrichtungen mit verschiedenen Trägern müssen vor dem Hintergrund des BTHG konkreter ausgestaltet werden.
    • Die Verknüpfung der Leistungen zur schulischen Berufsausbildung mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, konkret dem Budget für Ausbildung, muss ausgestaltet werden.
  • Kommunikation und Kooperationen: Die Schnittstellen zwischen Eingliederungshilfe/Kinder- und Jugendhilfe, Teilhabe an Bildung/Teilhabe am Arbeitsleben sowie Teilhabe an Bildung/Soziale Teilhabe erfordern intensive Kooperationen zwischen den Reha-Trägern, Sozialleistungsträgern, Bildungsstätten, Landkreisen und Bundesländern sowie Jugend- und Schulämtern.

BTHG-Kompass

Mehr zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Viele Antworten auf Fragen aus der Praxis zur Teilhabe an Bildung finden Sie im BTHG-Kompass.

Links und Materialien Teilhabe an Bildung

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