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Thema

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Fachdiskussion Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe

Die Neuregelung des Zugangs zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe wurde im BTHG offengelassen und im Rahmen eines Forschungsvorhabens in den Jahren 2017 und 2018 wissenschaftlich untersucht. Die Ergebnisse wurden am 13. September 2018 veröffentlicht. Sie werden im Rahmen dieser Online-Fachdiskussion erstmals einer breiten Fachöffentlichkeit zur Diskussion gestellt.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Fachdiskussion Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe Dokument öffnen

    Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

    Zeige 8 Einträge

    Beitrag #1007

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 64
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Der folgende Diskussionsbeitrag bezieht sich auf die Leistungsberechtigung von Säuglingen, Klein- und Kindergartenkindern. Er nimmt engen Bezug zur BT-Drucksache 18/9954 (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 18/9522).

    Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum BTHG-Entwurf darauf hingewiesen, dass es weder möglich noch sinnvoll sei, wesentliche Teilhabebeschränkungen von Kindern im Vorschulalter nach Anzahl und Schweregrad derjenigen Teilhabekriterien vorzunehmen, die für Schulkinder oder Erwachsene bedeutsam sind. Dies würde zu einer Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen sowie zu einem Rückgang von Einzel- und Komplexleistungen im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung führen. In der Folge wäre auch der präventive Ansatz der interdisziplinären Frühförderung gefährdet. Für die Bewilligung von Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung, so die Empfehlung des Bundesrats, müsse es bereits ausreichend sein, wenn die Folgen einer (drohenden) Behinderung gemildert würden. „Es muss daher klargestellt werden, dass § 79 SGB IX-E lex specialis zu § 99 SGB IX-E ist und bei den Heilpädagogischen Leistungen für Frühförderkinder nach wie vor keine hohe Wahrscheinlichkeit einer erheblichen, drohenden Teilhabebeschränkung erforderlich ist, um den Leistungstatbestand auszulösen“ (vgl. Drucksache 18/9954, S. 14-15). Die Bundesregierung ist dieser Einschätzung gefolgt (s. Drucksache 18/9954, S. 65).

    Beitrag #1006

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 4
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Ich finde es für meine KlientInnen schwer vermittelbar, dass sie nur leistungsberechtigt sein werden, wenn sie Unterstützung in mehreren Lebensbereichen brauchen. Grundsätzlich sollten doch alle Menschen, die Unterstützung erhalten, die sie für ein "gutes Leben" brauchen. Auch wenn es "nur" die Untertützung in einem Lebensfeld ist. Für die/den Einzelnen kann diese fehlende Unterstützung schon eine große Beeinträchtigung darstellen.

    Beitrag #1005

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 12
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Mit der Anlehnung an die ICF wird m.M nach ein wesentlicher Hilfebedürftiger Personenkreis ausgeschlossen. Menschen mit einem Fetalem Alkoholsyndrom, FAS/ FASD. Hier reden wir von zur Zeit ungefähr 10 000 Geburten per Anno mit anerkanntem FASD, davon ca. 4000 Menschen mit einem Vollbild. Die Schätzung der Dunkelziffer beträgt konservativ noch einmal ca. 10/15 tsd Geburten in D pro Jahr. Hier einmal eine Listung der neurologischen, mentalen und psychopathogenen Störungen und ihrer Gewichtung bei Menschen mit einem FASD Syndrom.

    Geistige Entwicklungsverzögerung

    89% (Lö), 83% (Maj), 93% (Sp)

    Sprachstörungen

    80% (Shaywitz et al. 1984)

    Hörstörungen

    ca.20% (Lö)

    Eß- und Schluckstörungen

    ca.30% (Lö)

    Schlafstörungen, Pavor nocturnus

    ca.40% (Lö)

    Muskul. Hypotonie, Muskeldysplasie

    57% (Maj), 65% (Sp)

    Verminderte Schmerzempfindlichkeit

    ca.20% (Lö)

    Feinmotorische Dysfunktion

    ca.80% (Lö)

    Krampfanfälle

    6% (Lö)

    Verhaltensstörungen

    Hyperaktivität, Hyperexzitabilität

    72% (Lö), 72% (Sp), 74% (Maj)

    Distanzlosigkeit, Vertrauensseligkeit

    ca.50% (Lö)

    Erhöhte Risikobereitschaft, Waghalsigkeit

    ca. 40%

    Autismus

    3% (Lö)

    Aggressivität, dissoziales Verhalten

    ca.3% (Lö)

    Emotionale Instabilität

    ca. 30%

    Quelle: Uni due.2001

    Dazu kommen noch teilweise organische Fehlbildungen/Probleme wie zb Enuresis, Enkopresis, Missbildungen an inneren Organen etc.

    Das Problem für die Anerkennung als Behinderung ist zum einem die individuell unterschiedlich ausgeprägten Einschränkungen im Individuum, andererseits das betroffene Menschen sehr wohl über einen normalen IQ verfügen, auch sonst über keine definierten Behinderungsmerkmale verfügen, aber aufgrund ihrer mentalen Schädigung nicht alleine am Leben teilhaben können. Hierzu verweise ich auf die aktuellen Unfall bzw. Delinquent Untersuchungen. Eine weitere (Kurz)-informationsquelle wäre:

    Fasq.eu

    sowie ua die Veröffentlichung von : Dr Feldmann , Fetales Alkoholsyndrom, Berlin 2012.

    Nach derzeitiger Definition von ICF würde damit die zahlenmäßig einer der größten Gruppen von Menschen mit Behinderungen aus der Definition – und den damit verbundenen notwendigen Hilfestellungen ausgeschlossen.

    Selbst wenn dies zb. aus finanziellen Gründen gewünscht ist, wäre das m.M. Nach eine recht kurzfristige Sichtweise. Ich behaupte mal kühn, das die Folgekosten in Justiz, Krankenkassen und für komorbide Störungen volkswirtschaftlich deutlich höher liegen wie bei einer direkten Hilfestellung für die Menschen mit FAS.

    Ein weiteres Faktum bei Kindern/Jugendlichen mit FASD ist, das über 80 der Betroffenen (ohne Dunkelziffer) nicht bei den leiblichen Eltern leben, sondern in Pflege, Adoptivfamilien sowie Einrichtungen der Jugendhilfe leben. Diesem Umstand müsste hier auch dringend Rechnung getragen werden, da diese Familien einen erheblichen Anteil z.Z. weitestgehend unhonoriert, an gesamtgesellschaftlich Aufgaben „übernommen“ haben.

    Hans Goldschmidt

    Beitrag #1004

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 3
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Ist es richtig, dass sich der Leistungsberechtigte Personenkreis für Leistungen der Eingliederungshilfe ggü. den §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. §§ 1 – 3 EGVH nicht ändert?

    Beitrag #1003

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 2
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Hallo. In der Studie wird auf S. 38 ausgeführt, dass in vielen Akten eine Einschätzung der Lebensbereiche nicht möglich war. Welchen Einfluss hatte dies auf das Studienergebnis?

    Beitrag #1002

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 3
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Der Abschlussbericht zu den rechtlichen Auswirkungen des §99 stellt die Grenzen der ICF im Allgemeinen, ihre ethischen Grundsätze und die damit einhergehende mangelnde Eignung der ICF zur technokratischen Feststellung der Leistungsberechtigung hinreichend dar.

    Der Bericht diskutiert zudem alternative Kriterien. Die Wiederaufnahme der alten Definition des Personenkreises, verändert um die Formulierung "erheblich" statt "wesentlich" scheint realistisch. Bisher waren die Fachstellen in Zusammenarbeit mit den Betroffenen und Ihren Unterstützungspersonen bereits in der Lage, zu qualitativen und auf der Basis der Diagnostik aller beteiligten Professionen (Medizin, Psychologie, Soziale Arbeit, Ergotherapie,...) zu einer Beurteilung bzgl. Leistungsberechtigung - in meinem Arbeitsfeld der Suchtkranken -  zu kommen. Dabei wurden nicht nur med. Diagnosen berücksichtigt sondern die Lebenssituation, bisherige Maßnahmen, aktuelles Leistungsvermögen, Barrieren und Ressourcen der Person sowie der Umwelt. Die individuellen bedarfe sind auch bislang dargestellt worden und haben meistens zu passenden Maßnahmen und guten Wirkungserfolgen für die Leistungsnutzer geführt. Leider ist das bislang zu wenig quantifiziert dargestellt worden, hierfür tragen Leistungsträger und -erbringer in gleicher Weise Verantwortung. Ich bin zuversichtlich, das dies in Zukunft genauso gut und noch besser gelingen wird. Das icf-basierte Coreset Sucht MCSS kann uns dabei helfen, ebenso ICF-basierte Bedarfsermittlungsinstrumente, das gesamtplanverfahren an sich, Ziel- bzw. Hilfeplanungen und deren Überprüfung und Bewertung gemeinsam mit dem Leistungsnehmer. Aber alles bitte mit so wenig Bürokratie und Technokratie wie möglich. Es soll qualitative Leistung beim Menschen mit Behinderung ankommen, nicht noch mehr Bürokratie - das wäre gelebte "Kundenorientierung" im Sinne von Personenzentrierung und verschafft Wirkung und Teilhabe!

    In diesem Sinne unterstütze ich den Vorschlag des Abschlussberichtes, die Formulierung und Ausgestaltung von Handlungsempfehlungen in einem weiteren Aushandlungsprozess unter Beteiligung aller Akteure auf Seiten Menschen mit Behinderung (hier insbesondere unter Beteiligung der Menschen mit seelsicher Behinderung und Suchterkrankung), der Eingliederungshilfeträger und der Leistungsanbieter bzw. deren (Fach-)Verbände auf den Weg zu bringen.

    Beitrag #1001

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Warum sollte der leistungsberechtigte Personenkreis an der ICF ausgerichtet werden und warum an den Lebensbereichen der ICF? Sind diese Lebensbereiche und die ICF hierfür überhaupt geeignet?

    Beitrag #1000

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 5
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Meine Frage ist: Weshalb soll die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises überhaupt verändert werden? Mit einer Beibehaltung der bisherigen Definition würden sich auch keine Probleme mit einer Ausweitung oder Einschränkung des Personenkreises geben. Vielen Dank.

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