Ausrichtung des leistungsberechtigten Personenkreises an der ICF

BTHG-Kompass

Leistungsberechtigter Personenkreis

Das BTHG zielt darauf ab, das neue Behinderungsverständnis in die Regelung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe einfließen zu lassen. Das Nähere soll durch ein weiteres Bundesgesetz bestimmt werden und zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Als Grundlage für dieses Bundesgesetz wurde in den Jahren 2017 und 2018 ein Forschungsvorhaben durchgeführt.

Ausrichtung des leistungsberechtigten Personenkreises an der ICF

Warum sollte der leistungsberechtigte Personenkreis an der ICF ausgerichtet werden und warum an den Lebensbereichen der ICF? Sind diese Lebensbereiche und die ICF hierfür überhaupt geeignet?

Dr. Dietrich Engels, Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann, Thomas Schmitt-Schäfer und Prof. Dr. Felix Welti

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Dr. Dietrich Engels, Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann, Thomas Schmitt-Schäfer und Prof. Dr. Felix Welti

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Ausrichtung des leistungsberechtigten Personenkreises an der ICF

Die ICF ist eine international gebräuchliche Sprache, um die Auswirkungen gesundheitlicher Störungen auf die gesellschaftliche Teilhabe zu beschreiben. In Deutschland ist ihre Anwendung in allen Bereichen der Rehabilitation verbindlich; bereits vor dem BTHG war ihre Anwendung fachlich empfohlen. Die ICF pflegt ein Verständnis von Behinderung als Ergebnis einer Wechselwirkung von Kontextfaktoren mit gesundheitlichen Störungen auf die tägliche Lebensführung und eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft. Dieses Verständnis stimmt mit dem der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weitestgehend überein. Die UN-BRK ist seit ihrer Ratifizierung im Jahre 2009 in Deutschland verbindliches Recht.

Allerdings kommt die Studie unter anderem zu dem Ergebnis, dass die neun im Rahmen der ICF beschriebenen Teilhabebereiche nicht so klar voneinander abgegrenzt sind, dass sie wie eine „Checkliste“ zur Entscheidung über die Leistungsberechtigung herangezogen werden könnten. Von einem solchen schematischen Vorgehen hat die Studie daher abgeraten; vgl. die Stellungnahme der DVfR (2017) zur Nutzung der ICF im Rahmen der Bedarfsfeststellung.

 

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