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Digitale Fachveranstaltung: Leistungen soziale Teilhabe

3. Juni 2020

Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Teil 2 SGB IX

In dieser digitalen Veranstaltung gab Prof. Dr. Arne von Boetticher, Professor für Sozialrecht an der Fachhochschule Potsdam, einen Überblick über die mit dem BTHG neu eingeführten Leistungsgruppe „Soziale Teilhabe“.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sollen Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern. Mit dem BTHG wurden sie in Teil 1 des SGB IX (§§ 76 ff. SGB IX) und für die Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 in Teil 2 des SGB IX (§§ 113 ff. SGB IX) zusammengefasst und neustrukturiert. Umfasst sind unter anderem Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität, Hilfsmittel und Besuchsbeihilfen. Der Leistungskatalog der Sozialen Teilhabe ist nicht abschließend, sodass auch künftig Raum für ganz individuelle Bedarfe bleibt, die auf andere Weise nicht gedeckt werden können.

Herr Prof. Dr. Arne von Boetticher geht in seinem Vortrag auf die einzelnen Leistungen der sozialen Teilhabe ein. Im Anschluss konnten in der Diskussion noch offene Fragen geklärt weden.

Mitschnitt mit optionalen Untertiteln

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05.06.2020 11:00 Uhr – 13:00 Uhr
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www.umsetzungsbegleitung-bthg.de

In diesem Webinar referierte Dr. Michael Konrad (Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg) zu den Assistenzleistungen, auf die Menschen mit Behinderungen mit dem Bundesteilhabegesetz einen Rechtsanspruch haben. Nach dem 45-minütigen Vortrag und einer 15-minütigen Fragerunde erfolgte eine Fallbearbeitung in Arbeitsgruppen (zirka 45 Minuten).

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Ort
https://umsetzungsbegleitung-bthg.vidivent.de

Eines der Gesetzesziele des BTHG ist es, eine Lebensplanung und -gestaltung nach individuellen und persönlichen Wünschen zu ermöglichen – unter Berücksichtigung des Sozialraumes bei den Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Demnach sollen die Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 95 S. 1 SGB IX im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherstellen. Im Rahmen der Veranstaltung wurde u. a. ein Überblick über die Strategien und Ansätze zur Erschließung des Sozialraums gegeben sowie Modellkommunen der Initiative „Kommune inklusiv“ des BMAS vorgestellt.

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