Eines der Gesetzesziele des BTHG ist es, eine Lebensplanung und -gestaltung nach individuellen und persönlichen Wünschen zu ermöglichen – unter Berücksichtigung des Sozialraumes bei den Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Demnach sollen die Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 95 S. 1 SGB IX im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherstellen. Im Rahmen der Veranstaltung wird u. a. ein Überblick über die Strategien und Ansätze zur Erschließung des Sozialraums gegeben sowie Modellkommunen der Initiative „Kommune inklusiv“ des BMAS vorgestellt.
Der durch das Änderungsgesetz BTHG geschaffene § 113 Abs. 5 SGB IX für die besonderen Wohnformen gilt für Leistungsberechtigte, die gleichzeitig existenzsichernde …
Bekanntlich sind die Grundsicherungsbehörden verpflichtet, einmal im Jahr - spätestens zum 3. Quartal – die für die Mietfinanzierung der besonderen Wohnformen …
Kann ein Mensch mit ADS/ADHS auch erhöhte Aufwendungen für eine reizreduzierte Wohnung erhalten (z.B. Schalldämmung, reflexionsarme Fenster oder sogar ein freistehendes …