Durch das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes haben sich insbesondere die Anforderungen rund um den Reha-Prozess verändert. Durch die gesetzliche Intention zum Thema Teilhabeplanung gem. §§ 15 und 19 SGB IX auch im Kontext von aufeinanderfolgenden Leistungen mehrerer Reha-Träger ergeben sich für die trägerübergreifende Zusammenarbeit neue Anforderungen und Prozesse, die zwischen den beteiligten Reha-Trägern zu besprechen und abzustimmen sind.
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 5 Nr. 2 SGB IX kommen dabei vor allem die beiden Reha-Träger Bundesagentur für Arbeit und der Eingliederungshilfe-Träger in Frage. Allerdings ist die Schnittstelle Eingliederungshilfe zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit eng verzahnt mit den Leistungen der Rentenversicherungsträger und der dortigen Feststellung zu einer möglichen Erwerbsminderung. Eine frühe Klärung unter Beteiligung der drei Träger ist besonders für die Leistungen im Werkstattbereich und bei anderen Leistungsanbietern sowie beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt – ggf. als Budget für Arbeit - notwendig.
In der Veranstaltung stand daher besonders die Zusammenarbeit der Reha-Träger im Rahmen des Teilhabeplans im Fokus. Hierbei liegt die Herausforderung in der Praxis vor allem darin, den leistenden Reha-Träger gem. § 14 SGB IX sowie die beteiligten Reha-Träger gem. § 15 Abs. 2 SGB IX zu bestimmen.
Präsentation
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