Die 14. Fachtagung zum Entlassungs- und Übergangsmanagement des Fachverbands für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik befasste sich mit den soziale und digitalen Teilhabechancen im Entlassungs- und Übergangsmanagement. Tristan Fischer, wissenschaftlicher Referent im Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, berichtete hierbei über die Neuerungen im Sozialgesetzbuch durch die Einführung des BTHG.
Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann, Vorsitzender des geschäftsführenden Vorstandes der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) stellte das neue Positionspapier der DVfR "Gesundheitssorge – Erhalt und Förderung von Gesundheit für Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung der Eingliederungshilfe" vor. Marcus Rietz, wiss. Referent im Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz schließte mit einem Vortrag zur Verortung der Gesundheitssorge in den Vereinbarungen nach § 123 ff. SGB IX und zu den sich aus den Landesrahmenverträgen und Ausführungsgesetzen der Länder ergebenen Möglichkeiten einer Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe an.
In dieser digitalen Fachveranstaltung ging Thomas Keck, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, auf die Schnittstelle der Eingliederungshilfe zur Deutschen Rentenversicherung ein. Hierbei thematisierte er u.a. die Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsklärung, mithin vor der Bedarfsermittlung, was folglich in Konflikten bei der Abgrenzung zwischen leistenden und beteiligten Rehabilitationsträgern resultiert.
In dieser digitalen Fachveranstaltung gab Prof. Dr. Felix Welti, Professor für Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung an der Universität Kassel einen Einblick in Schnittstelle der Eingliederungshilfe zur GKV. Anhand der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verdeutlichte er die unterschiedlichen Zielvorstellungen der beiden Reha-Träger und zeigt Möglichkeiten auf, wie diese problematischen Überschneidungen überwunden werden könnten.
In dieser digitalen Fachveranstaltung ging Frau Prof. Dr. Katja Nebe, Professorin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Recht der Sozialen Sicherheit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, auf die Schnittstellen der Eingliederungshilfe zur Bundesagentur für Arbeit ein.
In diesem Webinar wird Frau Elke Tiegs (Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Modellprojekt BTHG) ihre Erfahrungen aus dem Modellprojekt schildern. Dabei wird sie bei der Analyse der Schnittstelle den Fokus auf die Unterscheidung der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe und in der Pflege legen. Zudem wird bei der Analyse auf Hilfen außerhalb einer besonderen Wohnform beschränkt. Herr Marcus Rietz (Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG) wird den Vortrag um eine Analyse der Schnittstelle in besonderen Wohnformen ergänzen.
Max Rössel, wissenschaftlicher Referent beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., ging auf die konkreten Herausforderungen an der Schnittstelle der Eingliederungshilfe zur Kinder- und Jugendhilfe ein. Anschließend beleuchtete er den Umgang damit in der Praxis.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe grenzen an Leistungen anderer Sozialleistungssysteme an. In der Abgrenzung und Verzahnung dieser Leistungen gibt es noch viele Herausforderungen und offene Fragen. Den Einstieg in diese Webinar-Reihe gestaltete Annett Löwe, juristische Referentin bei der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.
Auch nach Einführung der Pflegestärkungsgesetze I-III, eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und dem Gesetz zur Stärkung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) sind die praktischen Herausforderungen bei der Abgrenzung von Leistungen aus unterschiedlichen Systemen nicht vollständig beseitigt. Teilweise scheinen sich die Leistungen zu überschneiden, teilweise besteht Klärungsbedarf, weil der Gesetzgeber ausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Die Veranstaltung gab den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gelegenheit, die Regelungsinhalte und die Intention des Gesetzgebers besser zu verstehen, sowie Kriterien zu entwickeln, anhand derer sie zu Lösungen im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten finden.
Auch nach Einführung der Pflegestärkungsgesetze I-III, eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und dem BTHG sind die praktischen Herausforderungen bei der Abgrenzung von Leistungen aus unterschiedlichen Systemen nicht vollständig beseitigt. Teilweise scheinen sich die Leistungen zu überschneiden, teilweise besteht Klärungsbedarf, weil der Gesetzgeber ausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Die Veranstaltung gab den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gelegenheit, die Regelungsinhalte und die Intention des Gesetzgebers besser zu verstehen, sowie Kriterien zu entwickeln, anhand derer sie zu Lösungen im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten finden.
Eine alleinerziehende Mutter ist aufgrund ihrer psychischen Erkrankung auf Unterstützung im Alltag bei der Erziehung ihrer jugendlichen Tochter angewiesen. Welche …
Wenn ein Mensch mit Behinderung Assistenzleistungen erhält und in eine Pflegeeinrichtung nach dem SGB XI zieht, sind dann rechtlich gesehen noch Assistenzleistungen …
Kann die Eingliederungshilfe verringert werden, wenn die Pflege bestimmte Anteile übernehmen könnte? Jedoch der Klient einen Pflegedienst ablehnt?
Ab 1. Januar 2020 wird das Verhältnis von Eingliederungshilfe zur Pflege in § 103 SGB IX geregelt. Demnach umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe die im …
Welche Leistungen kommen im Einzelfall als Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 76 SGB IX in Betracht, die über den Leistungskatalog der Krankenkasse hinaus gehen?
Können auch LeistungsempfängerInnen des SGB XI in vollstationären Einrichtungen Leistungen zur sozialen Teilhabe nach SGB IX erhalten? Nach § 99 Abs. 3 SGB IX können …
Es handelt sich um erwachsene Jugendliche, welche eine Berufsfachschule für Körperbehinderte (Ersatzschule) in Hessen besuchen. Es gibt keine vergleichbare öffentliche …