Das Ziel des Teilhabeplanverfahrens nach dem SGB IX sind Lösungen wie aus einer Hand für Menschen mit Behinderungen. Das Teilhabeplanverfahren erfordert ein hohes Maß an Kooperation und Koordination der verschiedenen Reha-Träger. Die Veranstaltung bot eine Plattform, auf der Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Reha-Träger ihre Erfahrungen mit der trägerübergreifenden Zusammenarbeit im Reha-Prozess und vor allem im Teilhabeplanverfahren nach dem BTHG zusammentrugen.
Das Ziel des Teilhabeplanverfahrens nach dem SGB IX sind Lösungen, wie aus einer Hand für Menschen mit Behinderungen. Das Teilhabeplanverfahren erfordert ein hohes Maß an Kooperation und Koordination der verschiedenen Reha-Träger. Diese Zusammenarbeit aufzubauen und zu strukturieren ist eine große Herausforderung im gegliederten Sozialleistungsystem.
In dieser digitalen Veranstaltung stellten Herr Dr. Anton Hütz und Frau Birigt Schierbeck das REHAPRO-Modellprojekt "Haus für Arbeit und Gesundheit Arbeit (reHA - rehapro Hamburg)" vor. Dabei gingen sie zunächst kurz auf ihre Erfahrungen bezüglich des Antragsverfahrens zum REHAPRO-Modellprojekt ein und stellten dann ihr Beratungsangebot vor. Zudem schilderten sie ihre Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den Projektpartnern wie u. a. der Deutschen Rentenversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit.
In dieser digitalen Fachveranstaltung ging Frau Prof. Dr. Katja Nebe, Professorin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Recht der Sozialen Sicherheit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, auf die Schnittstellen der Eingliederungshilfe zur Bundesagentur für Arbeit ein.
In diesem Webinar wird Frau Elke Tiegs (Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Modellprojekt BTHG) ihre Erfahrungen aus dem Modellprojekt schildern. Dabei wird sie bei der Analyse der Schnittstelle den Fokus auf die Unterscheidung der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe und in der Pflege legen. Zudem wird bei der Analyse auf Hilfen außerhalb einer besonderen Wohnform beschränkt. Herr Marcus Rietz (Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG) wird den Vortrag um eine Analyse der Schnittstelle in besonderen Wohnformen ergänzen.
In diesem Webinar informierte Annett Löwe (juristische Referentin, Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.) über die sieben Phasen des Reha-Prozesses. Herr Jan Reicherter (freier Referent, Fallmanager) ergänzte die theoretische Beschreibung des Prozesses um praktische Beispiele aus Sicht der Eingliederungshilfe.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe grenzen an Leistungen anderer Sozialleistungssysteme an. In der Abgrenzung und Verzahnung dieser Leistungen gibt es noch viele Herausforderungen und offene Fragen. Den Einstieg in diese Webinar-Reihe gestaltete Annett Löwe, juristische Referentin bei der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.
Für insgesamt 50 Vertreterinnen und Vertreter von Trägern der Eingliederungshilfe, anderen Rehabilitationsträgern, von EUTBs und einzelnen Leistungserbringern bot die zweitägige Veranstaltung eine gute Gelegenheit, sich über komplexe und dynamische Fallgestaltungen auszutauschen, bei denen ein funktionierendes Teilhabeplanverfahren besonders wichtig ist.
Im § 78 (3) ist die Unterstützung für Eltern mit Behinderung bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder erstmals gesetzlich geregelt. Auch mit § 78 (3) ist noch …
Wie können die Leistungserbringer an der Sozialraumgestaltung mitwirken?
Gemäß § 42 Abs. 2 SGB IX gibt es einen sehr umfangreichen Katalog an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Muss im Falle des Zusammentreffens von …
Überörtliche Träger der Sozialhilfe machen im Rahmen ihrer Trägerschaft der Eingliederungshilfe die Erfahrung, dass die Einbindung anderer Rehabilitationsträger im …
Wo ist der Unterschied zwischen einem Rehaträger und einem Eingliederungshilfeträger?
Der Teilhabeplan soll an alle Beteiligten (auch beteiligte Reha-Träger) verschickt werden. Wie verhält es sich mit dem Datenschutz? Müssen alle Informationen (auch …
Aus den bisherigen Beiträgen auf Ihrer Seite geht hervor, dass die Steuerung der bisherigen Hilfeprozesse nicht mehr in der Hand des Leistungserbringers liegt, sondern …
Haben andere Reha-/Sozialleistungsträger die Verpflichtung, mit dem Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens/Gesamtplan zusammenzuarbeiten? …
Wenn bei einer Weiterleitung an einen anderen Rehaträger noch nicht alle Unterlagen vorliegen, ist dieser trotzdem zuständig?
Erfolgt die Mitteilung des Rehabedarfs nach § 31 Abs. 3 gemeinsame Empfehlungen bei Beteiligung eines Rehaträgers nicht fristgerecht, ermittelt der leistende …