In dieser digitalen Fachveranstaltung geht Frau Prof. Dr. Katja Nebe, Professorin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Recht der Sozialen Sicherheit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, auf die Schnittstellen der Eingliederungshilfe zur Bundesagentur für Arbeit ein.
Im § 16 Abs. 4 Satz 1 steht: Für unzuständige Rehabilitationsträger ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, wenn sie eine Leistung erbracht haben, 1. ohne den …
Wann sind die Rehabilitationsträger bzw. welcher Rehaträger ist verpflichtet, ein Teilhabeplanverfahren einzuleiten? Bisher hat der Eingliederungshilfeträger die …