Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat der Bundesgesetzgeber die unbestimmten Rechtsbegriffe Wirkung und Wirksamkeit im SGB IX verankert. Die Veranstaltung gab einen Überblick über den aktuellen Diskurs anhand wissenschaftlicher Ansätze zu Wirkung und Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe sowie eine Vorstellung von Praxiserfahrungen mit verschiedenen Methoden zur Ermittlung und zur Prüfung der Wirkung und Wirksamkeit.
Welche Konzepte liegen zur Durchführung der Wirkungskontrolle in den Bundesländern vor? Für Rheinland-Pfalz stellte Frau Christina Nedoma (Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz) die Überlegungen zum Zusammenspiel von Bedarfsermittlung, Gesamtplanverfahren und Wirkungsanalyse bzw. - kontrolle in Rheinland-Pfalz vor.
Welche Konzepte liegen zur Durchführung der Wirkungskontrolle in den Bundesländern vor? Für die Freie Hansestadt Bremen stellten Frau Martina Kemme sowie Herr Thomas Nowack (Senat für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen) die Überlegungen zum Zusammenspiel von Bedarfsermittlung und Wirkungskontrolle in Bremen vor.
Die Wirkungskontrolle ist Bestandteil der Überprüfung des Gesamtplans, die spätestens nach zwei Jahren erfolgen muss. In der Praxis gibt es jedoch noch viele Unklarheiten. Die Vertiefungsveranstaltung klärt die rechtlichen und inhaltlichen Grundlagen von Wirkung, den Zusammenhang im Gesamtplanverfahren sowie Kriterien für die praktische Durchführung der Wirkungskontrolle.
Mit dem BTHG hat der Bundesgesetzgeber die unbestimmten Rechtsbegriffe Wirkung und Wirksamkeit im SGB IX verankert. Während sich die individuelle Wirkung auf die Wirkungskontrolle im Gesamtplanverfahren bezieht, ist die Frage der Wirksamkeit von Leistungen auf der Ebene des Vertragsrechts angesiedelt. Diese Veranstaltung vermittelte Ihnen einen Überblick, welche Aspekte die Wirksamkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen kann und welche wissenschaftlichen Ansätze und Orientierungshilfen für das Verständnis und die Ermittlung von Wirksamkeit in der Praxis bereits existieren.
Die Veranstaltung wendete sich insbesondere an Betreuerinnen und Betreuer sowie Vertreterinnen und Vertreter von Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden. Nachdem der Systemwechsel in der Eingliederungshilfe nun zum 1. Januar 2020 vollzogen wurde, stehen Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren. Im Fokus der Veranstaltung standen sowohl die rechtlichen Änderungen durch das BTHG und Vertrags- und Verbraucherschutzrecht als auch Beratungs- und Kooperationsmöglichkeiten.
Ein Instrument der Bedarfsermittlung dient dazu, den individuellen Rehabilitationsbedarf einer Person und die zur Bedarfsdeckung notwendigen Leistungen nach vorgegebenen Regeln und Verfahren zu ermitteln.
Die Träger der Eingliederungshilfe stehen vor der doppelten Herausforderung, sich sowohl für das Gesamtplanverfahren als auch als leistender Rehabilitationsträger für das Teilhabeplanverfahren aufzustellen. Die neuen Anforderungen an die Koordinations- und Kooperationsfähigkeit der Leistungsträger lassen sich nur erfüllen, wenn auch die strukturellen Voraussetzungen in der Organisation geschaffen werden. Diese mit Leben zu füllen, erfordert jedoch einen Haltungswandel bei den Mitarbeitenden.
Wie sollen Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren nach dem BTHG funktionieren? Mit dieser Frage beschäftigten sich die 49 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vertiefungsveranstaltung „Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren nach dem BTHG als Chance für Leistungen wie aus einer Hand“ vom 26. bis 27. April 2018 in Bochum.
Laut Rechtsprechung sind Leistungen zur Hilfe zur Pflege grundsätzlich unbefristet zu bewilligen. Gilt dies auch im Zusammenhang mit dem Lebenslagenmodell?
Ich bin gesetzliche Betreuerin für mehrere Menschen, die im Rahmen der Kostenübernahme durch den LWV Hessen in die Eingruppierung der Eingliederungshilfe fallen und als …
Wir sind eine vollstationäre Pflegeeinrichtung in NRW. Wir haben Bewohner/innen, deren Kostenträger der Landschaftsverband -LWL- (im Rahmen der …
In § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX ist von einer "Beratung" über den Anteil des Regelsatzes die Rede, die dem Leistungsberechtigten als Barmittel verbleiben muss. Was …
Existieren zur Umsetzung personenorientierter Leistungen in den Landesrahmenverträgen Regelungen für Assistenzleistungen zur Freizeitgestaltung und zur …
Endet der Anspruch auf Soziale Teilhabe nach §113ff. SGBIX mit dem Rentenalter?
Wir haben einen Antrag auf (vorzeitige) Durchführung eines Gesamtplanverfahrens und eines Teilhabeplanverfahrens in einem bereits laufenden Fall erhalten. Die …
Bei Menschen mit psychischen Erkrankungen, die Werkstätten für ihre berufliche Teilhabe nutzen, ist eine Selbstvertretung in ihren Angelegenheiten viel häufiger gegeben …
Als Sozialarbeiterin bei einem Leistungserbringer stelle ich fest, dass bisher für die von mir leistungsberechtigten Menschen mit psychischen Erkrankungen kein …
Für gerichtliche Betreuer oder auch Mitarbeiter von Leistungserbringern bedeutet die Teilnahme am Bedarfsfeststellungsverfahren als Vertrauensperson (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 …