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Der Bundesrat hat am 15.05.2020 dem vom Bundekabinett vorgelegten Gesetzesentwurf zu weiteren Unterstützungsmaßnahmen zugestimmt: Damit wird u.a. eine Mittagessenversorgung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gewährleistet.
Das Robert-Koch-Institut hat in seine Empfehlungen zu Prävention und Management von Covid-19 auch die Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufgenommen. Die aktualisierten Empfehlungen wurden nun veröffentlicht.
Im Rahmen einer Antwort an die FDP-Bundestagsfraktion ist die Bundesregierung unter anderem auf Fragen zur Ermittlung des Barmittelanteils eingegagen. In der Regel hat diese im Gesamtplan zu erfolgen. Der Träger der Eingliederungshilfe hat dies im Gesamtplan zu dokumentieren. Klargestellt hat die Bundesregierung zudem, dass die Vorstellungen der Leistungsberechtigten hinsichtlich der ihnen verbleibenden Barmittel zu berücksichtigen und zu würdigen sind.
Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung haben im Arbeitskreis Gesundheitspolitik ein Diskussionspapier "Behandlungspflege in Einrichtungen/gemeinschaft- lichen/besonderen Wohnformen" erstellt und bitten alle Akteure um Rückmeldung und Beteiligung am Diskussionsprozess.
Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht weiterhin, wenn anstelle der ursprünglichen Beschäftigung tagesstrukturierende Angebote genutzt werden und dort auch weiterhin das (gemeinschaftliche) Mittagessen angeboten wird. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) klargestellt.
Die EUTB lebt auch vom persönlichen Kontakt zwischen Berater/innen und Hilfesuchenden. In Zeiten von Corona erfordert dies von beiden Seiten Flexibilität. Für Menschen mit Behinderungen existieren zudem zahlreiche Informationsangebote im Internet. Eine laufend aktualisierte Übersicht hat die Aktion Mensch zusammengestellt.
In einem Schreiben vom 24. März 2020 informiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über eine Anpassungen der umsatzsteuerlichen Behandlung der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen durch das BTHG. Unter anderem wird festgelegt, dass Umsätze aus den Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz umsatzsteuerfrei sein können.
Die Coronakrise greift tief in alle Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens ein. In kürzester Zeit haben die zuständigen Behörden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Darüber hinaus hat der Bund neben Soforthilfen für die Wirtschaft auch ein Sozialschutz-Paket geschnürt. Das Paket soll dazu dienen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Es umfasst unter anderem Hilfen für Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge. Besondere Wohnformen sind von dem Gesetz ausgenommen.
Der Bundestag hat sich am 11. März 2020 im Rahmen einer Plenardebatte mit den Berichten zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetzes befasst.
Durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) kommt es derzeit bundesweit zu präventiven Schließungen der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit einem Schreiben vom 25. März 2020 an die Obersten Landessozialbehörden die Rechtslage bei der Gewährung des Mehrbedarfes für das gemeinschaftliche Mittagessen nach § 42 b SGB XII bei Schließung der WfbM dargestellt.
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