Dokumentation bei gemeinsamer Inanspruchnahme von Leistungen

Dokumentation bei gemeinsamer Inanspruchnahme von Leistungen

Ich habe eine Frage bzgl. der Dokumentationspflicht bzw. -nachweise gegenüber den Kostenträgern im ambulanten Wohnbereich. Inwieweit ist die Dokumentation verhältnismäßig? Der Kostenträger möchte jede abgeleistete Stunde nach Einzel und Gruppenleistung aufgeschlüsselt haben mit den teilnehmenden Personen und der Dauer der Maßnahme.

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© Prof. Dr. Arne von Boetticher

Prof. Dr. Arne von Boetticher

Dokumentation bei gemeinsamer Inanspruchnahme von Leistungen

Das sog. Poolen von Leistungen, also die gleichzeitige Erbringung von Leistungen an mehr als eine Person, ist in den Verträgen zwischen dem Kostenträger und dem Leistungserbringer ausdrücklich zu vereinbaren gemäß §§ 116 Abs. 2 Satz 1 und § 125 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Dementsprechend ist bezüglich der Vergütung zwischen Einzel- und Gruppenleistungen zu unterscheiden bzw. muss der Kostenträger die Gruppenleistungen den einzelnen Teilnehmenden zuordnen können. Wie dies effektiv zu dokumentieren ist, ohne den Leistungserbringer zu überfordern, ist in der Vereinbarung nach § 125 SGB IX mit dem Kostenträger zu regeln, sofern der Landesrahmenvertrag diesbezüglich keine Vorgaben enthält.

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