Wie werden Assistenzleistungen in der Sozialraumorientierung abgebildet?
(Wie) Werden Assistenzleistungen abgebildet in der Sozialraumorientierung in Anlehnung an die ICF?
Für die Sicherung der sozialen Teilhabe sind alle räumlichen Potenziale zu erheben
Nach dem Bundesteilhabegesetz haben Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Assistenzleistungen, die der selbstbestimmten Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung dienen.
Laut § 78 Abs. 1 S. 2 BTHG umfassen sie „insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen“.
Im Rahmen der Sozialraumorientierung sind alle räumlichen Potenziale – auch aus anderen Rechtskreisen des SGB – zu erheben, die für die Sicherung der sozialen Teilhabe eine Rolle spielen können.
Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation WHO fokussiert allgemein den Gesundheitszustand und die mit der Gesundheit zusammenhängenden Zustände. Durch die Zugrundelegung des bio-psycho-sozialen Modells werden nicht nur die Körperfunktionen in den Blick genommen, sondern auch Partizipation und umweltbezogene Faktoren. Letztere Aspekte lassen sich nur durch den Sozialraumbezug abbilden.