Muss der Träger der Eingliederungshilfe über die Leistungsgesetze aller anderen Rehaträger Bescheid wissen?
Erfolgt die Mitteilung des Rehabedarfs nach § 31 Abs. 3 gemeinsame Empfehlungen bei Beteiligung eines Rehaträgers nicht fristgerecht, ermittelt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf auch nach den Leistungsgesetzen der beteiligten Rehabilitationsträger (§ 31 Abs. 5 gemeinsame Empfehlungen). Wie soll das in der Praxis aussehen? Im Umlaufverfahren? Muss der Träger der Eingliederungshilfe über die Leistungsgesetze aller anderen Rehaträger Bescheid wissen?
Rehaträger muss die Leistungsvoraussetzungen kennen
Ja, der Träger der Eingliederungshilfe muss (wie alle übrigen Rehabilitationsträger) wissen, unter welchen Voraussetzungen aus welchem Gesetz Leistungen welcher Leistungsgruppen erbracht werden können.
Als nach wie vor nachrangigem Träger obliegt es ihm nicht erst seit Inkrafttreten des BTHG, auf vorrangige (Teil-)Leistungen anderer Träger zu verweisen bzw. sie im Teilhabeplanverfahren zu beteiligen.
Dazu ist ein Umlaufverfahren nicht nötig, sondern die grobe Vorprüfung der Leistungsvoraussetzungen der für die konkret begehrte Rehabilitations- oder Teilhabeleistung infrage kommenden Träger.