Turbo-Klärung auch innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs (bisherige „Sozialhilfe“)?

BTHG-Kompass

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

Turbo-Klärung auch innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs (bisherige „Sozialhilfe“)?

Wenn ein erstangegangener Träger den Antrag an einen anderen rechtlich selbstständigen Träger desselben Sozialleistungsbereiches weiterleitet, ist dieser der zweitangegangene Träger im Sinne des § 14 SGB IX (§ 22 Abs. 2 gemeinsame Empfehlungen). Wie verhält es sich, wenn der zweitangegangene Träger den Antrag an einen anderen rechtlich selbstständigen Träger desselben Sozialleistungsbereiches weiterleitet? Ist dieser dann drittangegangener Träger und hat die Fristen nach § 14 Abs. 3 SGB IX (Turbo-Klärung) zu beachten?

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© Jörg Tänzer

Dr. Jörg Tänzer

Dr. Jörg Tänzer

Zweitangegangener Träger ist leistender Rehabilitationsträger

Wenn ein Rehabilitationsträger einen Antrag von einem anderen Träger des gleichen Sozialleistungsbereichs weitergeleitet bekommt, dann ist er zweitangegangener Träger und damit leistender Rehabilitationsträger mit den entsprechenden Rechtsfolgen – falls es sich um zwei örtlich unterschiedlich zuständige Rechtssträger handelt. Eine Weiterleitung an einen dritten Träger mit den entsprechenden Rechtsfolgen kommt nur mit dessen ausdrücklichem Einverständnis in Betracht (§ 14 Abs. 3 SGB IX).

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