Ist das Formblatt HB/A ausreichend für die sozialmedizinische Begutachtung nach § 25 Abs.1 Nr. 4 SGB IX?

BTHG-Kompass

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

Ist das Formblatt HB/A ausreichend für die sozialmedizinische Begutachtung nach § 25 Abs.1 Nr. 4 SGB IX?

Ist das Formblatt HB/A der Gesundheitsämter ein Gutachten nach § 28 gemeinsame Empfehlungen bzw. § 17 SGB IX?

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Dr. Jörg Tänzer

Eine Weiterentwicklung ist nötig

Der Bundesgesetzgeber hat in § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX den Rehabilitationsträgern und damit auch den Trägern der Eingliederungshilfe zur Vorgabe gemacht, dass die sozialmedizinischen Begutachtungen gem. § 144 Abs. 4 Nr. 5 SGB XII den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX entsprechen sollen.

Hierzu hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) die „Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung von sozialmedizinischen Begutachtungen“ vom 1.12.2016 vorgelegt. Der formale Aufbau des von den baden-württembergischen Gesundheitsämtern verwendeten Formblattes HB/A (Teil I Ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation/Behinderung) entspricht zwar in etwa den Vorgaben zu Gliederung und Anforderungsprofil der Gutachten in § 4 der Gemeinsamen Empfehlungen. Unter Nr. 1.3 des Formblatts sind die „Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe (nach ICF)“ immerhin bereits nach den in § 142 Abs. 1 Satz 3 SGB XII aufgelisteten Lebensbereichen vorzunehmen.

In § 4 der Gemeinsamen Empfehlungen werden jedoch in den Abschnitten 5 (Epikrise) und 6 (Sozialmedizinische Beurteilung) wesentlich weitergehende Anforderungen an die Darstellung der Erkrankungsfolgen und insbesondere an die ICF-bezogene sozialmedizinische Beurteilung gestellt. Auch wenn unter Nr. 1.3 des Formblattes bereits die förderlichen und hemmenden Kontextfaktoren abgefragt werden, bleiben die Vorgaben in den Nrn. 1.3 und 1.4 des Formblattes HB/A insgesamt doch deutlich hinter dem zurück, was die Sozialmedizinische Beurteilung nach § 4 Abschnitt 6 der BAR-Empfehlungen für die Gesamtplanverfahren letztlich leisten sollte.

Die Gutachteninhalte, die sich gegenwärtig aus der Bearbeitung des Formblattes HB/A durch baden-württembergische Amtsärztinnen und Amtsärzte ergeben, sind deswegen nicht unbrauchbar oder unzureichend für die aktuelle Durchführung der Gesamtplanverfahren. Das Formblatt wird daher bis auf Weiteres Verwendung finden (dürfen). Wie ein weiterentwickeltes Gutachtenformat genau aussehen müsste, wird sich nämlich erst nach Vorlage des baden-württembergischen Bedarfsermittlungsinstrumentes konkretisieren lassen. Der Medizinisch-Pädagogische Dienst des Kommunalverbandes für Soziales und Jugend dürfte sich dazu sicherlich zu gegebener Zeit äußern.

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