Fahrrad als Hilfsmittel

BTHG-Kompass

Hilfsmittel

Um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen, sieht der offene Leistungskatalog der Sozialen Teilhabe Hilfsmittel vor. Dazu zählen insbesondere Kommunikations- und Mobilitätshilfen, aber auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.

Fahrrad als Hilfsmittel

Gehört ein spezielles Fahrrad (Klient ist gehbehindert und hat Gleichgewichtsstörungen, braucht aber keinen Rollstuhl) zur Eingliederungshilfe? Falls ja, ist § 84 maßgeblich oder ein anderer Paragraph?

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© Prof. Dr. Arne von Boetticher

Prof. Dr. Arne von Boetticher

Fahrrad als Hilfsmittel

Grundsätzlich ist die Einordnung des Fahrrades als Hilfsmittel gemäß § 84 SGB IX richtig. Zu berücksichtigen ist insoweit der Nachrang der Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber der Hilfsmittelversorgung der Krankenversicherung gemäß § 91 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 33 Abs. 1 SGB V. Danach werden Hilfsmittel gewährt u.a. zum Ausgleich einer Behinderung, soweit es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Bei Hilfsmitteln, die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen ersetzen, wie Prothesen o.ä., spricht man von unmittelbarem Behinderungsausgleich, bei allen anderen, die nur die direkten und indirekten Behinderungsfolgenausgleichen, wie z.B. ein Fahrrad, vom mittelbaren Behinderungsausgleich (ständige Rechtsrepchung, vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 4/16 R, Rn. 33 mit weiteren Nachweisen).

Die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Zuständigkeit der Krankenkasse ist äußerst kniffelig. Die GKV ist für den Behinderungsausgleich nach dem Zweck des Hilfsmittels u.a. dann zuständig, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs und einem möglichst selbstbestimmten Leben und selbstständigen Leben befriedigt. Mit der Erschließung des Nahbereichs der Wohnung ist Bewegungsradius gemeint, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht, nicht aber ein darüber hinausreichendes Interesse an Fortbewegung (BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 4/16 R, Rn. 46 und 46). Nach dieser Rechtsprechung dürfte ein Fahrrad regelmäßig nicht in die Zuständigkeit des GKV, sondern in das der Eingliederungshilfe nach § 84 SGB IX fallen. Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls.

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