Unzumutbarkeit der Nurzung öffentlicher Verkehrsmittel

Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Eine Frage zu den Leistungen zur Mobilität: Wann genau ist den Leistungsberechtigten die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten? Ich lese heraus, dass ein Merkzeichen aG immer Voraussetzung ist?

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© Prof. Dr. Arne von Boetticher

Prof. Dr. Arne von Boetticher

Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Die Art und Schwere der Behinderung muss kausal sein für die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Gesetzesbegründung zum BTHG, Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 264). Die Unzumutbarkeit kann sich dabei auf das Zurücklegen der Wege zu und von den Haltestellen, die Wartezeiten und das Umgehen mit Planänderungen (Verspätungen und Ausfällen), Barrieren bezüglich des Zu- und Ausstiegs und sonstige Beförderungsbedingungen beziehen, z.B. die Nähe fremder Menschen. Daher kommen auch andere Behinderungen außer denen, die zum Eintrag des Merkzeichens aG berechtigen in Frage, z.B. im geistigen und im seelischen Bereich.

Verneint hat die Unzumutbarkeit z.B. das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 07. Juli 2015 – L 14 AL 304/11, wenn die Kompetenz zum Bewegen im öffentlichen Raum und im Nahverkehr antrainierbar ist.

Weitere Hinweise auf die Un-/Zumutbarkeit lassen sich der Rechtsprechung zu § 2 der Kfz-Hilfe VO entnehmen, in der die Frage auch wiederholt thematisiert worden ist, wenn auch im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg.

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