Reformstufen

Inkrafttreten der Änderungen

Die Reformstufen des BTHG

Das BTHG tritt in vier Stufen in Kraft, beginnend mit dem 30. Dezember 2016 bis zum 1. Januar 2023. Die ersten Änderungen waren bereits nach Verkündung rechtskräftig.

Nach Verkündung bzw. ab 1. Januar 2017/1. April 2017

Reformstufe 1

  • Änderungen im Schwerbehindertenrecht.
  • Erste Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung, insbesondere durch die Erhöhung des Einkommensfreibetrags um bis zu 260 Euro monatlich und des Vermögensfreibetrags um 25.000 Euro.
  • Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes von 26 Euro auf 52 Euro monatlich.
  • Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher von SGB XII-Leistungen von derzeit 2.600 Euro auf 5.000 Euro.

Ab 1. Januar 2018

Reformstufe 2

  • Einführung SGB IX, Teil 1 (Verfahrensrecht) und 3 (Schwerbehindertenrecht).
  • Vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe (im SGB XII).

Ab 1. Januar 2020

Reformstufe 3

  • Einführung SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilferecht)
  • Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen.
  • Zweite Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung: Der Vermögensfreibetrag steigt auf rund 50.000 Euro. Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr herangezogen.

Ab 1. Januar 2023

Reformstufe 4

  • Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe (Artikel 25a BTHG, § 99 SGB IX)

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