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Das Bedarfsermittlungsverfahren nach § 118 SGB IX - Wo stehen die Träger der Eingliederungshilfe in der Anwendung der Bedarfsermittlungsinstrumente?

Das Bedarfsermittlungsinstrument nach § 118 SGB IX soll eine bundesweit einheitliche Grundlage zur Bedarfsermittlung schaffen und gleichwertige sowie vom Wohnort unabhängige Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderungen ermöglichen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes orientiert sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

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Beitrag #1002

Verfasser*in: Privatperson
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In welchen Bundesländern gibt es bereits Instrumente in leichter Sprache? Gerade bei Leistungsberechtigten mit geistigen Behinderungen sind die Fragen aber auch der Umfang der Instrumente doch sehr groß und die Fragen zu komplex. Gerade wenn Gespräche im Dialog real bestenfalls im Umfang von 10- max. 30 Minuten möglich sind.

Beitrag #1001

Verfasser*in: Privatperson
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Als Fachdienst beim Kostenträger der Eingliederungshilfe halte ich es für im Sinne der Personenzentrierung sinnvoll, die Bedarfsermittlung gemeinsam mit dem Jugendamt durchzuführen, wenn in einem Fall sowohl EGH als auch Jugendhilfe benötigt werden, bei der LP aber keine Mehrfachbehinderung mit seelischer Behinderung vorliegt. Wie kann es gelingen, Gesamtplan und Hilfeplan wie "aus einer Hand" zu erstellen, zumal dann, wenn die Erreichung der Teilhabe-Ziele und die Erreichung der Ziele der Jugendhilfe einander bedingen?

(Beispiel: Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie gem. § 80 SGB IX und zusätzliche Annexleistungen der Jugendhilfe in Form einer SPFH gem. § 31 SGB VIII.)

Beitrag #1000

Verfasser*in: Privatperson
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In Niedersachsen sind wir meiner Meinung nach in einem festgefahrenen Prozess. Das Land Niedersachsen hat sich mit der falschen Anwendersoftware auf den Weg gemacht und sieht hierbei nicht ein, dass die Software nicht zeitgemäß und für die Bedürfnisse der Kommunen nicht geeignet ist. Die Verantwortung schieben sie hierbei gekonnt auf die Kommunen als Lizenznehmer der Anwendung. Dass diese Software nur für abrechnungsrelevante Inhalte verwendet wurde und nicht als Dokumentationsprogramm, wird hierbei jedoch komplett ausgeblendet. Eine Refinanzierung des zusätzlichen Aufwandes wird verkompliziert und somit gibt es auch hier einen Stillstand innerhalb der Kommunen. Das Verfahren ist mehr als aufgebläht und raubt jedem Beteiligten die letzte Freude an der Arbeit.

Dazu kommt, dass das B.E.Ni-Verfahren für die Betroffenen Personen nicht zu verstehen oder zu überblicken ist. Durch meine Erfahrung kann ich berichten, dass die Betroffenen weniger beteiligt und weniger eingebunden sind als jemals zuvor. Die Mitarbeiter im Sozialamt sind nur noch mit der Dokumentation vereinzelter, weniger Fälle beschäftigt und arbeiten immer weniger mit dem Menschen mit Behinderung.

In meinen Augen muss das Land Niedersachsen endlich die Notbremse ziehen und einen praktikablen und anwenderfreundlichen Weg einschlagen. Die Praktiker müssen ernsthaft gehört und beteiligt werden. Es braucht eine zeitgemäße, spezifisch für die Bedarfsermittlung entwickelte Software, ein übersichtliches (auf das Wesentliche beschränkte) B.E.Ni-Verfahren sowie eine Refinanzierung für die Kommunen.

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