Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 4.5

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.5

Hilfeplan zur Bedarfsermittlung

Können die Hilfepläne aus der Jugendhilfe für die Bedarfsermittlung genutzt werden, wenn noch kein Bedarfsermittlungsinstrument existiert?



Antwort:

Hilfeplan zur Bedarfsermittlung

Ja. Ein Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII enthält alle wesentlichen Elemente eines Gesamtplanes gem. §§ 141, 144 SGB XII. Teil 1 des Bundesteilhabegesetzes enthält darüber noch einige neue Verfahrensvorgaben, die gegenüber dem Hilfeplanverfahren bei seelischer Behinderung gem. §§ 35a, 36 SGB VIII speziell und daher zusätzlich anwendbar sind. Angesichts der eingeschränkten richterlichen Überprüfungsbefugnis von Hilfeplänen dürfte eine vom Jugendhilfeträger konkret ausgewählte § 35a-Leistung in einem Verwaltungsgerichtsverfahren wohl kaum als rechtswidrig festgestellt werden mit der Begründung, dass Verfahrensregelungen des SGB IX verletzt worden seien.

Bemessung der konkreten Eingliederungshilfe-Leistungen

Wie bemessen sich die konkreten Leistungen der Eingliederungshilfe, nachdem ein Bedarfsfeststellungsverfahren durchgeführt wurde? Die einzigen Anhaltspunkte, die das SGB IX dazu gibt, welchen Umfang Rehabilitations- und Teilhabeleistungen haben sollen, findet man in den § 1 SGB IX (Zweck des Gesetzes), § 3 SGB IX (Prävention), § 4 SGB IX (Rehabilitationsziele) und § 8 SGB IX (Wunsch-und Wahlrecht). Heißt das zusammengefasst, dass künftig jeder Mensch mit Behinderungen genau die Leistung bekommen soll, die er/sie sich wünscht?



Antwort:

Nach § 141 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 SGB XII sind die Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen sowie der individuelle Bedarf zu ermitteln. In der Gesetzesbegründung zu den von den Trägern der Eingliederungshilfe künftig anzuwendenden parallelen Bestimmungen §§ 118, 120 SGB IX heißt es: „[…] Die Ermittlung des individuellen Bedarfs im Gesamtplanverfahren erfolgt in transparenter und objektiver Art und Weise mit Hilfe eines wissenschaftsbasierten, konkreten Werkzeugs (z. B. Fragebogen, Checkliste, Leitfaden) […] dann werden die Leistungen zur Bedarfsdeckung festgestellt […]“ (BT-Drs. 18/9522: 287f.).

Die Länder haben diese Bedarfsermittlungsinstrumente auszuwählen und den Trägern der Eingliederungshilfe zur Anwendung vorzugeben. Die in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen als Bedarfsermittlungsinstrumente vorgestellten Konzepte BEI_NRW und B.E.Ni sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich nur Leitfäden zur Ermittlung der Wünsche zu Ziel und Art der von ihnen begehrten Leistungen. Maßstäbe zur konkreten Feststellung von Bedarfen und Leistungen fehlen bisher.

AntwortBedarfsermittlungsinstrument und BudgetierungsinstrumentMaterialien

Instrumente nach § 118 SGB IX für Kinder und Jugendliche

Inwiefern werden die Instrumente nach § 118 SGB IX n.F. an die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen angepasst?



Antwort:

Instrumente nach § 118 SGB IX für Kinder und Jugendliche

Für Kinder und Jugendliche im Zuständigkeitsbereich der Träger der Eingliederungshilfe (Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen) werden die Instrumente nach § 118 SGB IX n.F. in den Bundesländern nach und nach angepasst. Grundlage hierfür ist die ICF-Version für Kinder und Jugendliche (ICF-CY - International Classification of Functioning, Disability and Health for Children and Youth).

Markup-Template

%%%CONTENT%%%