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Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach § 106 SGB IX
Mit dem BTHG hat der Bundesgesetzgeber die Aufgaben der Reha-Träger für die Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen deutlich erweitert. Für die Träger der Eingliederungshilfe hat er zudem Aufgaben konkretisiert, die der personenzentrierten Neuausrichtung der Eingliederungshilfe Rechnung tragen. Mit Inkrafttreten des neuen Betreuungs- und Vormundschaftsrechts zum 1. Januar 2023 sind die Träger der Eingliederungshilfe umso mehr gefordert, ihren Beratungs- und, soweit erforderlich, Unterstützungsleistungen nachzukommen.
Beteiligung beendet –
Beitrag #1007
Die KSL NRW (http://www.ksl-nrw.de) halten die Pflichten nach § 106 SGB IX zu Beratung und Unterstützung der Leistungsberechtigten für weit umfangreicher als sie von Trägern der Eingliederungshilfe üblicherweise erbracht werden.
Nach Meinung der KSL NRW trifft die Träger der Eingliederungshilfe eine Beratungsverpflichtung zu (arbeitsrechtlichen) Aspekten von Arbeitgebermodellen aus § 117 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX sowie aus § 106 Abs. 2 SGB IX. Zum Beispiel ist arbeitsrechtliche Beratung für Menschen zu leisten, die ihre Unterstützung im Arbeitgebermodell sicherstellen wollen.
Arbeitsrechtliche Kenntnisse sind grundlegend, um den zu deckenden Bedarf zu ermitteln. Beispielsweise ist die Höhe der notwendigen Leistungen nicht ermittelbar, ohne Kenntnisse über zulässige Arbeitszeiten, sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten, Entgeltfortzahlung, Urlaubsrecht oder Kündigungsfristen - um nur einige Beispiele zu nennen. Die Bedarfsermittlung wiederum ist Aufgabe der Träger der Eingliederungshilfe (§§ 117ff. SGB IX).
Eine Budgetassistenz haben die Träger der Eingliederungshilfe nach Auffassung der KSL NRW aus § 106 Abs. 3 SGB IX sicherzustellen.
Externe Beratung und Unterstützung sind als Verfahrenskosten von den Trägern der Eingliederungshilfe zu finanzieren.
Jedenfalls gilt das, soweit Beratung und Unterstützung zu Fragen geleistet werden, zu denen die Träger der Eingliederungshilfe einen gesetzlichen Beratungsauftrag haben, den sie aber nicht erfüllen.
Wünschenswert wäre eine ausdrückliche Regelung, die Beratung und Unterstützung durch Dritte ermöglicht – finanziert durch die Träger der Eingliederungshilfe.
Außerdem erscheint es uns sinnvoll, auf die Gesetzesbegründung zu § 106 SGB IX hinzuweisen. Die Gesetzesbegründung weist den Trägern der Eingliederungshilfe weitreichende Beratungs- und Unterstützungspflichten zu: https://dserver.bundestag.de/btd/18/095/1809522.pdf (Seite 281 des Dokuments).
Manuel Salomon (KSL.NRW)
Beitrag #1004
In unserer Heimatgemeinde gibt es im Rathaus nicht einmal einen barrierefreien Zugang, somit sind Rollstuhlfahrer per Se schon von einer Beratung ausgeschlossen.
EUTB's sind teilweise auch nicht auf Hörgeschädigte und deren Bedarf an Kommunikation/Gebärdensprache eingestellt.
Ich erlebe in der Sozialpäd. Arbeit häufig, dass es den Leistungserbringern obliegt Leistungsnehmer intensiv zu beraten und auch deren Angehörigen und Betreuern bei der "Überflut" an Anträgen und Formularen durch den sprachlichen Dschungel zu helfen. Denn durch die Teilung von Grundsicherung und Teilhabeleistung werden weitaus mehr Anträge notwendig.
Bei den Leistungträgern hat man oft wechselnde Sachbearbeiter oder wie z. B.: bei den Krankenkassen auch unterschiedliche Standorte die für outgesourcte Teilbereiche zuständig sind, so dass der "Rechte nicht weiß was die Linke" tut.
Selbst ehemalige Kollegen aus der Verwaltung - die sich inhaltlich eigentlich auskennen, werden von der Flut an Fragen und Prüfungen überrollt, so dass eine Betreuer-Aufgabe immer schwieriger wird.
Jeder Leistungsträger schiebt die Bescheiderstellung oft Monate dauert und der Leistungsnehmer, der im Koma liegt trotz intensiver Bemühungen und Antragstellung bei Krankenkasse, Rententräger und Bundesagentur über Monate keine Geldleistung erhält.
Beitrag #1003
Guten Tag,
aus kommunalpolitischer Sicht möchte ich beitragen, dass aus meiner Sicht der bei uns zuständige Träger der Eingliederungshilfe Landschaftsverband Rheinland LVR weder im Bereich Beratung und umso weniger im Bereich Unterstützung den im 106 festgelegten Aufgaben nachkommt. Für Personengruppen mit Behinderung, die kurze Beratungen oder Informationen bräuchten gibt es kein adäquates Angebot. Der Verweis auf eine Beratungsstelle, die sich schwerpunktmäßig nur an Menschen mit Lernschwierigkeiten oder an Menschen mit psychischer Beeinträchtigung richten, kann Menschen mit beispielsweise Sinnesbehinderungen in der Regel nicht erreichen. Ein umfassendes Konzept fehlt meines Erachtens völlig.
Ein Angebot der Unterstützung fehlt nach meiner Kenntnis ebenso. Dies bedeutet dann in der Praxis, dass das Bedarfs-Ermittlungs-Instrument BEI_NRW, welches 27 Seiten Text umfassen kann, von den Betroffenen selber auszufüllen ist oder dies den Anbietern überlassen wird. Gruppen mit besonders hohen Bedarf an Unterstützung sind in besonderer Gefahr, dass sie hierbei nicht erreicht werden. Gerade diesen Gruppen müsste aber eine Unterstützung Personen-zentriert und bedarfsgerecht angeboten werden. Beispiel: Menschen mit Obdachlosigkeit und/oder Suchterkrankungen auf der Straße. Hier liegt häufig ein hoher Hilfebedarf vor. Eine Unterstützungs-Leistung müsste durch den Leistungsträger LVR eigentlich direkt dem Personenkreis angeboten werden. Es müsste bei der Antragstellung einer Eingliederungshilfe-Leistung diesen Personen vor Ort Beratung und Unterstützung geleistet werden. Wenn der Leistungsträger dazu selbst nicht in der Lage ist, müsse er dies zuverlässig und fachgerecht delegieren – also auch finanzieren. All dies passiert meines Erachtens nicht – meiner Kenntnis nach auch nicht an anderen Orten. Falls doch, wäre ich an entsprechenden Beispielen sehr interessiert und bitte um Kontaktaufnahme: Manfred-Becker@email.de
Beitrag #1002
Hallo, ich kann die vorherigen Fragen alle unterstützen. Wie werden Eltern von betroffenen Kindern beraten und unterstütz?
Ich bin Mama eines Kindes im Kindergartenalter mit Mehrbedarf. Mir stellt sich die Frage, ob es Vorgaben zur Ausführung gibt? Wir wurden weder beraten noch informiert!!! Wir sind kein Einzelfall!
Bei uns im Kreis wird verwiesen auf die Ergänzende unabhängige Teilhaberatung. Diese kennt sich aber mit den speziellen Bedürfnissen von Kindern nicht aus. Das System versagt!
Beitrag #1001
Wie wird die Umsetzung des §106 SGB IX überprüft? Seit der Verabschiedung des BTHG sind bereits viele Jahre vergangen...
Wie planen Leistungsträger zu überprüfen und auch Rechenschaft darüber abzulegen, ob Sie aktuell den hohen Ansprüchen von Beratung gemäß des §106 SGb IX auch umfassend gerecht werden?
Sind die Bedarfe an Beratung bereits heute für alle Zielgruppen und Behinderungsarten allein in der Zahl der Beratungsanfragen gedeckt? - ich vermute bei weitem nicht? Wie wird die Auslastung veröffentlicht oder überprüft?
Wie wird die Qualität von Beratung gesichert und überprüft? Gibt es bereits flächendeckend Fortbildungen für Fallmanager? Mit welchen Konzepten arbeiten die Leistungsträger? Welche Ergebnis-, Struktur- und Prozessqualität legen Kostenträger vor?
Wer überprüft derzeit, ob die Beratung nach §106 SGb IX umfassend erbracht wird und alle Menschen die dieser Beratung bedürfen, auch einen barrierefreien Zugang dazu finden?
Beitrag #1000
Ich bin gesetzliche Betreuerin und Pflegemutter eines Erwachsenen Menschen mit schwerer Beeinträchtigung. Die Beratung, wie es nach Beendigung der Schule für ihn weitergehen soll, hat nur im Hinwirken auf ein Gastfamilienmodell bestanden. Sollten wir damit (finanziell) nicht zufrieden sein, stünde der Rechtsweg offen. Nachfragen meinerseits z.B. nach einem persönlichen Budget blieben unbeantwortet. So wie das Gespräch verlaufen ist, hat mein Betreuter auch nicht verstanden, worum es ging.
Ich denke hier besteht Handlungsbedarf bei der Qualifizierung der Fallmanager und auch bei der Findung adäquater Regelungen für Menschen mit Behinderungen, die als Erwachsene weiter in ihren Pflegefamilien leben wollen.