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Fachdiskussion Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen
Ab 2020 werden die Leistungen der Eingliederungshilfe und die existenzsichernden Leistungen aus unterschiedlichen Systemen finanziert. Die Freigrenzen bei Einkommen und Vermögen werden für Leistungen der Eingliederungshilfe nochmals deutlich erhöht.
Zur Ausgestaltung der künftigen Leistungen der Eingliederungshilfe werden derzeit verschiedene Modelle diskutiert. Leistungsträger, Leistungserbringer und Vertreter der Menschen mit Behinderungen sind sich darüber einig, dass das BTHG viele neue Möglichkeiten für individuelle und wirksame Teilhabeleistungen eröffnet.
Beteiligung beendet –
Steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen mit Bezug auf die Finanzierung der Leistungen
Gestaltung und Finanzierung der Leistungen der Eingliederungshilfe ab 01.01.2020
Existenzsichernde Leistungen außerhalb der Kosten der Unterkunft
Vorüberlegungen zur Gestaltung der neuen Landesrahmenverträge
Beitrag #1035
Im aktuellen Papier des BMAS v. 10.04.2019 "Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform
ab dem 1. Januar 2020 nach § 42a Absatz 5 und 6 SGB XII" ist auf der letzten Seite eine Anlage "I. Fallkonstellationen". Es werden dort acht Fälle gebildet und das Verhältnis von KdU und Zusatzkosten zu der 100% bzw. der 125% Grenze optisch dargestellt. Daraus geht u.a. hervor, dass - wenn Zusatzkosten vereinbart sind - auch die über 100 % liegenden KdU übernommen werden. Überschreitet die Summe aus KdU und Zusatzkosten die 125 % - Grenze werden die Kosten grdsl. vom Träger der EGH übernommen. Ein wichtiger Fall fehlt aber in dem Papier: Was ist wenn die KdU bereits über 125 % liegen UND auch noch Zusatzkosten vereinbart sind? Würden dann die KdU bis 125 % (ggf. abzgl. eines "rechnerischen" €) erstattet und die Zusatzkosten (die dann bis auf einen € über 125 % lägen) vom Träger der Eingliederungshilfe? Hätte das nicht zur Folge, dass die Erbringer bei treuren Immobilien versuchen müssten, die Zusatzkosten so hoch wie möglich zu rechnen, weil sie nur diese - wenn die 125 % insgesamt überschritten werden - vom Träger der EGH erstattet bekommen? Oder können auch über 125 % liegende KdU vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen werden solange auch Zusatzkosten vereinbart sind?
Beitrag #1032
In vielen Bundesländern übernehmen nach wie vor geschlossene stationäre Einrichtungen die Versorgung von Menschen, die aufgrund ihrer Erkrankung für sich eine Gefahr darstellen. In diesen Einrichtungen werden überwiegend Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht. Die Unterbringung vollzieht sich in der Regel gegen den Willen der Betroffenen und setzt immer einen sogenannten richterlichen Unterbringungsbeschluss des örtlichen Amtsgerichtes gem. § 1906 BGB voraus. Vor diesem Hintergrund massiver Einschränkungen der bürgerlichen Freiheitsrechte, ist uns die Anwendbarkeit der Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen nicht klar. Wir fragen uns, wie Menschen unter diesen Vorraussetzungen zum Abschluss von Mietverträgen gezwungen werden können. Insbesondere dann, wenn Art. 13 GG von vornherein ausgehebelt ist. Es ist uns auch zu Ohren gekommen, dass diese Einrichtungen bei der Gesetzgebung einfach vergessen wurden, weil sie nicht in die schöne neuen Welt passen. Schön wäre eine Antwort.
Beitrag #M1036
Ich habe eine Frage zur Abgrenzungsproblematik zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungsstunden:
Müsste es bei Trennung dieser beiden Bereiche für Bewohner/innen jetziger stationärer Einrichtungen nicht grundsätzlich möglich sein, die Heimkosten mit existenzsichernden Leistungen abzugelten und die ggf. notwendige Assistenz extern einzukaufen?
Beitrag #1030
Ziel des Gesetzes ist ja die möglichst vollständige Modularisierung der Leistungen. Dies hätte aber zur Folge, dass beispielsweise für den Verkauf von Lebensmitteln (Gemeinschaftsküche) oder das Angebot von Transportdienstleistungen oder Wäscherei Umsatzsteuer anfallen würde. Die Leistung würde damit teurer als bisher, obwohl sie möglicherweise in höherem Maße "personenzentriert" angeboten werden kann. Werden die Träger der Eingliederungshilfe dies beim Abschluss der Leistungs-und Vergütungsvereinbarungen berücksichtigen?
Beitrag #1025
Ist bei der Aufteilung des bisherigen Investitionsbetrages von den IST-Kosten auszugehen oder von „normalem“ Mietrecht? Beispielsweise werden Möbel, die bislang schon zur Ausstattung möblierter Zimmer gehören, ja regulär abgeschrieben. Aus meiner Sicht wäre es dann nicht gerechtfertigt, diese Möbel weiterhin zu den Mietkosten hinzuzunehmen. Tut man das aber nicht, könnte man niemals neue Möbel anschaffen.
Beitrag #M1028
Um die Miethöhe wie in einem zivilrechtlichen Mietverhältnis bestimmen zu können, muss man die Miet-und Mietnebenkosten kennen. Welche Kosten behinderungsbedingter Sonderbauten sind auf welche Weise zu berücksichtigen? Ist die Zweite Berechnungsverordnung (Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz) anwendbar?
Beitrag #1020
- 42a Abs. 5 Satz 5 SGB XII – neu bestimmt, dass die Aufwendungen nach Satz 4 Nr. 2 bis 4 nach der Anzahl der Personen, die in einer baulichen Einheit leben, zu gleichen Teilen aufzuteilen sind. Hier ist mir nicht klar, wie der Grundsicherungsträger zu diesen Zahlen kommen will: Im WBVG-Vertrag wird ggf. für jeden Bewohner einzeln ausgewiesen, ob und ggf. wieviel er für diese Positionen zahlen muss. Ggf. sind auch schlicht “Inklusivverträge“ möglich, d.h. es wird vereinbart, dass all diese Positionen in der Leistung „Wohnraumüberlassung“ enthalten sind, ohne sie im Einzelnen zu beziffern. Beabsichtigt der Grundsicherungsträger nun den Einblick in die Kostenkalkulation der Einrichtung, um die Aufteilung vorzunehmen?
Frage zu § 134 SGB IX
Das BTHG enthält für Einrichtungen, die Leistungen an Minderjährige erbringen, im § 134 eine Sonderregelung, nach der dort das bisherige System beibehalten wird, eine Trennung der Leistungen also gerade nicht stattfindet.
Nun gibt es aber Einrichtungen, die zwar zu einem ganz überwiegenden Teil Leistungen an Minderjährige erbringen, vereinzelt und guten fachlichen Gründen aber auch Leistungsberechtigte betreuen, die volljährig sind. Das sind z.B. Kinderwohnheime, die vollstationär im Rahmen der Eingliederungshilfe (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) betrieben werden, aber nicht unter § 134 Abs. 4 fallen, weil sie keine schulischen Internate sind. Und es gibt in Bayern die sogenannten Heilpädagogischen Tagesstätten, ein teilstationäres Angebot für den Nachmittag, in denen ein Mittagessen (= Leistung des Lebensunterhaltes) bisher als integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe angeboten wird. Auch dort werden ganz überwiegend Minderjährige, aber auch ein Teil Volljährige betreut.
Für diese beiden Einrichtungstypen müssten nun aufgrund der Tatsache, dass immer auch vereinzelt volljährige Leistungsberechtigte betreut werden, zwei Systeme parallel gefahren werden: einmal das bisherige für die Minderjährigen und einmal für die Volljährigen mit der Konsequenz, dass die Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen zu trennen sind. Das würde einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten (Trennung der Leistungen, neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, …) mit allen möglichen damit verbundenen Verwerfungen und Problemen.
Kann der Gesetzgeber hier nachbessern, so dass für diese Angebote, die sich ganz überwiegend an Minderjährige richten, auch nur das System für Minderjährige angewendet wird?
Beitrag #1016
Sind die investiven Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen bei geschlossener Unterbringung ausschließlich der Fachleistung oder auch anteilig den Kosten der Wohnraumüberlassung zuzurechnen?
Beitrag #1010
Gibt es eine Aufnahmeverpflichtung der Einrichtung des Gemeinschaftlichen Wohnens bei (noch) nicht geklärter Kostenträgerschaft der Grundsicherung?
Kann bei diesen Fällen eine Mietvorauszahlung des Bewohners, der Bewohnerin verlangt werden?
Kann bei diesen Fällen eine Kaution verlangt werden? Und wenn nein, ist dies nicht eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Mietverträgen mit Menschen ohne Behinderung?
Beitrag #1009
Gibt es Besonderheiten bei Geschlossenen Einrichtungen?
Was ist von Seiten der Einrichtung zu tun, wenn eine Person mit Behinderung (z. B. einer Suchterkrankung) ablehnt, einen Antrag auf Grundsicherung oder auf Fachleistung zu stellen?
Wie ist zu verfahren, wenn in einer geschlossenen Einrichtung eine rechtliche Betreuung bspw. nur in der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung vorliegt; nicht aber in der Vermögenssorge?
Was ist von Seiten der Einrichtung zu veranlassen, wenn eine Person mit Behinderung (z. B. einer psychischen Erkrankung) ablehnt, bei dem fortan erforderlichen Antrag auf Grundsicherung mitzuwirken?