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Fachdiskussion Soziale Teilhabe
Bisher war die „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ Teil der Eingliederungshilfeleistung, aber in ihrem Umfang und in ihrer Ausgestaltung völlig unbestimmt. Mit der Gesetzesänderung wird die Leistungsgruppe „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ (§ 55 SGB IX i.d.F. bis 31. Dezember 2017) umbenannt in „Leistungen zur sozialen Teilhabe“. Bisher waren die Leistungen zur Sozialen Teilhabe in SGB IX und SGB XII geregelt und in der Eingliederungshilfe-Verordnung konkretisiert. Künftig werden sie in Teil 1 des SGB IX (§§ 76 ff. SGB IX) und für die Eingliederungshilfe ab 2020 in Teil 2 des SGB IX
Beteiligung beendet –
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Elternassistenz/Begleitete Elternschaft
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Berichte von Begleituntersuchungen
Beitrag #M1011
Nach § 113 Abs. 1 SGB IX n.F. dienen Leistungen zur Sozialen Teilhabe dazu, dass „Leistungsberechtigte[n] zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im [...] Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.“ Wie lassen sich die Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach den §§ 76 ff. SGB IX bzw. § 113 Abs. 2 SGB IX n.F. (etwa Leistungen für Wohnraum und Leistungen zur Mobilität) für die einzelne Person in der Praxis benennen bzw. im Sozialraum umsetzen?
Beitrag #1010
Erst stirbt die Schule, dann das Dorf
Die Verschiebung der Verantwortung von unten nach oben – Familie – Nachbarschaft – Gemeinde – Landkreis – Bezirk – Staat – Bund…… bringt das Miteinander aus dem Gleichgewicht. Die von Prof. Dr. Fabienne Becker Stoll (IFP) propagierte Umstrukturierung zu Kinder-Familien-Bildungszentren könnten dagegen steuern.
Tests und Vermittlung von verwertbarem Wissen sind in Schulzentren, Erziehung und Bildung in örtlichen Kinder-Familien-Bildungszentren leichter möglich.
In den Empfehlungen werden interessante Aspekte wie individuelles, lebenslanges Lernen beleuchtet. Ist unser Schulsystem dafür geeignet? Die Kultusministerkonferenz sollte sich darüber Gedanken machen anstatt auf ein veraltetes System die für die zukünftige Entwicklung notwendigen Veränderungen draufzupacken. Theoretische Überlegungen müssen sich an der Praxis orientieren.
Über 10 Jahre hat sich das Forum für inklusive Schulentwicklung (FISS) an der Uni Augsburg unter anderen auch mit Anne beschäftigt. Keine der beteiligten Familien erlebten Fortschritte, die meisten Rückschritte. So muss sich der 2. Teil des Inklusionsbuches mit diesen negativen Erfahrungen auseinandersetzen.
Meine laienhaften Überlegungen:
Bis zur Pubertät lernen die Kinder gemeinsam Eigenverantwortung, Toleranz, Teamfähigkeit und ihre besonderen Fähigkeiten kennen, am besten wie früher in den Dorfschulen gemeinsam mit dem Kindergarten in ihrer Nachbarschaft. Statt Noten werden die individuellen Fähigkeiten (nicht Unfähigkeiten) herausgestellt. Wie in der Familie lernen sie voneinander miteinander füreinander in wechselnden Gruppierungen an einem Ort (Dorf – Nachbarschaft) im erweiterten Kindergarten (Kinder-Familien-Bildungs-Zentrum nach IFP).
Nur so kann sich ein soziales Miteinander entwickeln (mit dem Übertritt ins Gymnasium verloren ich, auch meine drei Söhne die Schulfreunde)
Zwei Jahre schulbegleitetes Praktikum gibt den Jugendlichen gewisse Sicherheit für die Berufswahl. Berufsbegleitend werden dann auch mit älteren Quereinsteigern die speziellen Fähigkeiten erlernt. Hierfür sind die Schulen einschließlich Hochschulen und Universitäten die geeigneten Orte, die Bewerber jeden Alters aufnehmen.
Beitrag #1009
Alles schön und gut nur: Wie sieht es mit dem Mehrkostenvorbehalt aus?
Alle diese Individualleistungen werden nicht zu den Preisen pauschalierter Angebote größerer Einrichtungen und Träger erbracht werden können; wie kann es möglich werden den Leistungsberechtigten, ihrem Wunsch und Wahlrecht gemäß, Leistungen zukommen zu lassen.
Beitrag #1008
In Rheinland-Pfalz sind nahezu alle Tagesförderstätten für Menschen mit komplexen Beeinträchtigungen eigenständige Einrichtungen und gehören nicht der WfbM an (also nicht unter dem verlängerten Dach der Werkstatt). In den letzten Jahren haben sich hier viele Tagesförderstätten auf den Weg gemacht und ihr Konzept bzw. ihr Angebot um sog. "Arbeitsweltorientierte Tätigkeiten" erweitert. Arbeit und Beschäftigung gelten neben den entwicklungsbegleitenden Angeboten und der Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten als weiterer Schwerpunkt in der Angebotspalette vieler Tagesförderstätten in Rheinland-Pfalz. Dennoch wurden die Tagesförderstätten (in RLP) im BTHG in der neuen Leistungsgruppe "Leistungen zur Sozialen Teilhabe" (§ 76 SGB IX) verortet. Nun stellt sich mir die Frage, in wie weit Leistungen zur Umsetzung von "Arbeitsweltorienten Tätigkeiten" (= Teilhabe an Arbeit) in dem Bereich "Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten" (§ 81 SGB IX) enthalten sind?
Beitrag #1007
Eine alleinerziehende Mutter ist aufgrund ihrer psychischen Erkrankung auf Unterstützung im Alltag bei der Erziehung ihrer jugendlichen Tochter angewiesen. Welche Leistung ist hier zu gewähren? Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt oder Elternassistenz durch den Eingliederungshilfeträger?
Beitrag #1005
Wie soll es gelingen, ohne Kostensteigerungen mehr Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen?
Beitrag #1004
Eine Frage zur Pauschalen Geldleistung am Beispiel der Nachbarschaftshilfe. In deren Rahmen kann die Pauschale Geldleistung dafür genutzt werden, einen Obulus an eine/n Helfer/in zu zahlen, der/die beispielsweise für den Menschen mit Behinderungen einkaufen geht. Wie sind sowohl die unterstützende als auch die leistungsberechtigte Person im Zuge dessen versichert?
Beitrag #1003
Wie ist die Typisierung von Leistungen mit dem Wunsch- und Wahlrecht vereinbar?
Beitrag #1000
Welche Beratungspflichten liegen beim Träger der Eingliederungshilfe und wie soll er diesen nachkommen können?
Beitrag #M3
Unter die neue Leistungsgruppe "Leistungen zur Sozialen Teilhabe" (§ 76 SGB IX) fallen die beiden Bereiche "Assistenzleistungen" (§ 78 SGB IX) und "Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten" (§ 81 SGB IX). Beide Paragraphen verfolgen das Ziel der Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft. Die Assistenzleistung wird in kompensatorische und qualifizierte Leistung aufgteilt, wobei die qualifizierte Assistenzleistung nach der neuesten Literatur eine Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung (Motivation, Anleitung, Training...) darstellen soll. Über die "Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten" liest man in der aktuluellen Literatur, dass es hier ebenfalls um lebenspraktische Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten geht. Es sind hier anscheinend keine Maßnahmen zur beruflichen Reha selbst eingeschlossen, sondern Basiskompetenzen, wie die Konzentration auf eine Aufgabe, Sozialverhalten etc. Auch der FuD zählt wohl zu diesen Leistungen. Die Frage ist nun: Wo liegt die genaue Abgrenzung zwischen der qualifizierten Assistenzleistung nach § 78 SGB IX und den Regelungen nach § 81 SGB IX. Bezieht sich § 78 SGB IX nur auf den Wohnbereich und häuslichen Kontext und § 81SGB IX eher auf die Tagesstruktur? Oder ist diese Vermutung falsch?