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Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe
Mit dem BTHG sind schrittweise Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Teilen Sie Ihre Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung dieser Änderungen in dieser Online-Fachdiskussion.
Beteiligung beendet –
Bericht zum Stand der Maßnahmen nach Art. 25 BTHG: Auszug zum Stand der Erprobung der Regelungsbereiche
Beitrag #1017
Einsatz von Einkommen und Vermögen für
a) Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie an Minderjährige (§ 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX)
b) Leistungen der Assistenz im intensivbetreuten BWB mit Nachtbereitschaft an Minderjährige (§ 113 Abs. 2 Nr.2 SGB IX)
zu a)
Es handelt sich um Leistungen der sozialen Teilhabe. Da sie in § 138 SGB IX nicht genannt werden ist ein Beitrag aus Einkommen und Vermögen nach §§ 135ff. SGB IX zu leisten.
Gem. § 136 Abs. 1 SGB IX ist der Beitrag von der minderjährigen Person und der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils zu leisten.
Wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt, lebt es nicht im selben Haushalt zusammen mit den leiblichen Eltern.
Damit wäre ein Beitrag aus Einkommen und Vermögen nur vom minderjährigen Leistungsberechtigten und nicht von seinen Eltern zu fordern.
Frage: Ist das so tatsächlich beabsichtigt vom Gesetzgeber oder handelt es sich um ein Versehen?
Für Minderjährige, die in einer besonderen Wohnform über Tag und Nacht untergebracht sind und den Kindergarten oder die Schule besuchen ist lediglich ein Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis zu fordern gem. §§ 142, 138 Abs.1 Nr. 4 SGB IX. Minderjährige Pflegekinder werden (für mich ohne plausiblen Grund) gegenüber diesem Personenkreis im Hinblick auf den Einsatz von Einkommen und Vermögen schlechter gestellt.
Bis 31.12.2019 war die Hilfe in § 54 Abs. 3 SGB XII a.F. geregelt und ebenfalls nicht durch § 92 SGB XII a.F. geschützt.
In BW haben wir jedoch bis 31.12.2019 Pflegekinder gleichgestellt mit Kindern, die stationär untergebracht waren, weil die Unterbringung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 SGB XII a.F. eine stationäre Unterbringung vermieden hat. Außerdem wollte man vermeiden, dass die stationäre Unterbringung favorisiert wird, weil von den Eltern ein geringerer Kostenbeitrag gefordert wird.
Bei stationär untergebrachten Kindern, die den Kindergarten oder die Schule besucht haben wurde die Hilfe im Rahmen der angemessenen Schulbildung gewährt und lediglich ein Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis gem. § 92 SGB XII a.F. gefordert.
Als Konsequenz haben wir bei den Pflegekindern wie bei den stationär untergebrachten Kindern ebenfalls einen Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis analog § 92 Abs. 2 SGB XII a.F. gefordert.
Frage: Kann man Leistungen an Minderjährige zur Betreuung in einer Pflegefamilie als Betreuung in einer besonderen Wohnform über Tag und Nacht definieren mit dem Ergebnis, dass nur ein Beitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis analog §§ 142, 138 SGB IX gefordert werden kann?
Oder scheitert das daran, dass Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie nicht unter § 134 SGB IX fallen, auf die sich § 142 bezieht?
Zu b)
Bei dieser Fallkonstellation stellen sich dieselben Fragen wie zu a).
Beitrag #1016
Beitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis gem. § 142 SGB IX
Ich habe Fragen zur Forderung eines Beitrages in Höhe der häuslichen Ersparnis gem. § 142 Abs. 1 SGB IX. Muss auf eine solche Forderung von Seiten der Behörde verzichtet werden, wenn die Leistungsberechtigten und ihre Eltern eine bestimmte Einkommensgrenze unterschreiten? Wie wird gegebenenfalls diese Einkommensgrenze ermittelt?
Beitrag #1015
Rückerstattung von Kosten seitens des Eingliederungshilfe-Trägers
Können die Kosten für Leistungen, die in der Vergangenheit vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen wurden, zurückgefordert werden, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der leistungsberechtigten Person verändert haben (bspw. nachdem geerbt wurde), auch wenn der (ehemals) Leistungsberechtigte gar keine Leistungen mehr erhält?
Beitrag #1014
Leistungsgewährung in EGH- bzw. Pflege-Einrichtung
Mit der Leistungstrennung in besonderen Wohnformen zum 01.01.2020 durch das BTHG haben sich Finanzierungsprobleme ergeben bei EGH-Fällen, die in Pflegeheimen wohnen und Fällen, die (inzwischen) Hilfe zur Pflege in einer Eingliederungshilfe-Einrichtung erhalten.
Das BTHG stärkt die Vorgabe der UN-Behindertenrechtskonvention, dass grundsätzlich jeder Mensch mit Behinderung wohnen darf, wo er möchte. Es ist daher auch denkbar, dass er ein Pflegeheim als Wohnung wählt, weil er im Umfeld sozial angebunden ist.
Umgekehrt gilt ebenso, dass Menschen mit Behinderung und gleichzeitigem Pflegebedarf nicht notwendigerweise auf ein Seniorenheim verwiesen werden können, solange die Einrichtung in der Lage ist, die erforderliche Pflege zu erbringen, obwohl Ziele der EGH nicht mehr erreicht werden können, die über die Ziele aktivierender Pflege hinausgehen. Wenn nach oftmals jahrzehntelangem Wohnen in einer Behinderteneinrichtung aufgrund der körperlich-geistigen Verfassung eines betagten Menschen mit Behinderung „nur“ noch Pflege angezeigt ist, so ist ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung in aller Regel unzumutbar.
Beide Konstellationen beinhalten aber praktische Umsetzungsprobleme.
Bei der Variante eines EGH-Leistungsberechtigten im Pflegeheim besteht das Problem darin, dass SGB-XI-Einrichtungen keine Leistungstrennung vornehmen und der gesamte Vergütungssatz nach dem „Brutto-Prinzip“ ausgezahlt, d.h. ein ggf. zu zahlender Eigenanteil aus Einkommen nicht in Abzug gebracht wird. Das Einkommen (z.B. Rente, Kindergeld) verbleibt dem Bewohner zur freien Verfügung, während gleichzeitig sein Bedarf an Leistungen zum Lebensunterhalt gedeckt und im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX finanziert wird. Dies führt auch zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Pflegeheimbewohnern, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten und dafür etwaiges Einkommen einsetzen müssen. Im SGB IX fehlt es bei dieser Fallgestaltung an einer Rechtsgrundlage, einen Beitrag aus Einkommen festzusetzen (Kindergeld stellt kein Einkommen i.S.d. SGB IX dar und das Renteneinkommen liegt unterhalb der maßgeblichen Bezugsgröße).
Die Leistungstrennung führt im umgekehrten Fall dazu, dass die SGB-XII-Leistungen zur Finanzierung der EGH-Einrichtungen nicht ausreichen, da keine Möglichkeit zur Finanzierung übersteigender Unterkunftskosten besteht.
(EDV-technisch ist eine Umsetzung beider Fallkonstellationen nicht vorgesehen.)
Wie soll mit Fällen, in denen keine Umstellung der Hilfeart gerechtfertigt ist, umgegangen werden?
Beitrag #1013
Unterlagen für die Prüfung des Einkommens
Was im Rahmen der aktuellen Regelung zur Einkommensprüfung zunächst allein angefordert werden sollte und dürfte, ist der letzte vorliegende Steuerbescheid. Denn allein die (zu versteuernden) Gesamteinkünfte des vorvergangenen Jahres (also Einkommen abzgl. Werbungskosten) bilden die Summe, die mit der Bezugsgröße (im Wesentlichen das durchschnittliche Jahreseinkommen als Steuerbrutto im betreffenden Jahr in Deutschland, laut statistischen Daten) verglichen werden. Nun haben die wenigsten der leistungsberechtigten Personen eine Steuererklärung gemacht, und daher können auch wohl nur wenige einen Steuerbescheid beibringen. Ist es rechtens, dass dann die Kontoauszüge eingereicht werden müssen. Und kann sogar beides verlangt werden, also Steuerbescheid und Kontoauszüge?
Beitrag #1012
Anrechnung einer Lebensversicherung
Wie sieht es mit der Anrechnung von einer Lebensversicherung bei der Eingliederungshilfe aus? Mein früherer Chef hat für seine Angestellten vor ca. 25 Jahren eine Lebensversicherung abgeschlossen. Sie wird ausgezahlt, wenn ich 65 Jahre alt bin. Bei Tod erfolgt Beitragsfreistellung und wird ausgezahlt, wenn ich 65 geworden wäre…..“
Beitrag #1011
Das Thema Vermögensanrechnung ist meiner Meinung nach trotz der erhöhten Freibeträge vom Gesetzgeber her viel zu kurz gedacht. In Zeiten sinkender Altersrenten, wo immer mehr Menschen Vermögen in Form von privaten Aktienfonds aufbauen, die deutlich sinnvoller sind als die Geschützten, aber leider meist schlecht laufenden staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte, ist es ein Witz, dass diese Vermögen aufgebraucht werden müssen bis zum Freibetrag, da nicht staatlich gesichert. Das Gleiche gilt, wenn Personen einen hohen Geldbetrag für den Erwerb einer Immobilie angespart hatten, aber z.B. aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind den Erwerb eines Eigenheims kurzfristig umzusetzen. Zur Genesung sind vielleicht 2-3Jahre Eingliederungshilfe oder eine betreute Wohnformen notwendig. Im günstigen Fall können die Personen danach wieder ein eigenständiges Leben führen. Das Vermögen, das für Immobilien Erwerb sprich Altersvorsorge gedacht war, ist also stark geschrumpft, ein Immobilie Erwerb dann nicht mehr möglich und Altersarmut sowie Abhängigkeit von den Sozialsystemenn vorprogrammiert.
Bei körperlichen oder geistigen Behinderungen, wo davob auszugehen ist, dass Menschen ihr Leben lang in Wohnheimen leben müssen, ist der Einsatz der genannten Mittel noch nachvollziehbar.
Aber Vermögen, das in Aktien zur Altersvorsorge angelegt ist oder Eigenkapital, das noch nicht zum Immobilienkauf reicht, aber dafür geplant war, für Eingliederungshilfe einsetzen zu müssen, um eine bessere Chance auf Wiederherstellung und Eingliederung in die Gesellschaft zu erhalten und sich dann mit der Sorge um Altersarmut etc konfrontiert zu sehen ist kontraproduktiv. Und ich habe schon häufig gehört, dass Menschen, die eigentlich Hilfe bräuchten, dann doch aus den genannten Gründen auf viele Leistungen verzichten, sie nur begrenzt nutzen und dadurch deren Teilhabe stark leidet.
Stattdessen sollte doch berechnet werden, wie hoch das Vermögen in Altersvorsorge- Verträgen + der Wert von selbstgenutzten Immobilien ( abhängig von der Region und den aktuellen Immobilien Preisen) sein darf.
Dieser ermittelte Betrag sollte für alle Personen, es sei denn ein Leben im Wohnheim ist bis zum Lebensende absehbar, für den Kauf einer Immobilie, falls noch keine vorhanden ist oder zum Halten in privaten Aktienanlagen, wenn nicht in staatlich geförderte Produkte investiert wurde zusätzlich zum Schonvermögen gesichert sein.
Die jetzige Praxis widerspricht massiv dem Gleichheitsgrundsatz und bevorzugt auch ältere Menschen, die bereits eine Immobilie kaufen konnten sowie Verpartnerte. Singles sind hier klar im Nachteil, die nicht vom Partner unterstützt werden oder in dessen oder der gemeinsamen Immobilie leben können.
Wurden derartige Problemstellungen diskutiert? Kann hier mit Nachbesserungen und einer Anpassung an die Lebenswirklichkeiten zumindest der jüngeren Generationen gerechnet werden?
Beitrag #1010
Bezug von Leistung gem. § 138 SGB IX und Leistungen zur Hilfe zur Pflege
Fallen ausschließlich beitragsfreie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer ambulanten Hilfe zur Pflege aufeinander, besteht ein (vermeintlicher) Dissens zwischen der Einkommens- und Vermögensprüfung. Soweit es für die EGH-Leistung gilt, ist kein Beitrag zu leisten und eine Einkommens- und Vermögensprüfung ist hinfällig. Wird aber parallel ambulante Hilfe zur Pflege geleistet, greift der § 103 Abs. 2 SGB IX und damit die Einkommens- und Vermögensregelungen der EGH. Somit wird m.E. nur aufgrund der ambulanten Hilfe zur Pflege Leistungen eine Einkommens- und Vermögensprüfung vorgenommen.
Stimmen Sie zu?
Beitrag #1009
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist gemäß § 92 SGB IX ein Beitrag aufzubringen. Für die Ermittlung dieses Beitrags sind nach § 135 SGB IX die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes maßgeblich.
Im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit sind Verluste und damit negative Einkünfte möglich.
Wie ist dies in der Ermittlung des Beitrags zu berücksichtigen? Ist hier von 0,00 € als Summe der Einkünfte auszugehen?
Beitrag #1008
Behindertentestament und Einkünfte aus Vermietung
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist gemäß § 92 SGB IX ein Beitrag aufzubringen. Für die Ermittlung dieses Beitrags sind nach § 135 SGB IX die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes maßgeblich.
Einkünfte nach EStG können u. a. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein. Wie ist damit umzugehen, wenn diese Einnahmen aus Verpachtung durch ein Behindertentestament geschützt sind. Gemeint ist damit, dass im Testament Grundvermögen vererbt wurde, die Pachteinnahmen aus diesem Grundstück als Früchte zweckbestimmt für den Menschen mit Behinderung einzusetzen sind und vom Zugriff durch den Träger der Eingliederungshilfe ausgenommen sind.
Zeitgleich werden die Pachteinnahmen jedoch versteuert.
Sind die Einkünfte in die Beitragsermittlung einzubeziehen oder wiegt die Regelung des Testaments höher?