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FD Soziale Teilhabe

14. April bis 10. Juli 2020

Fachdiskussion Soziale Teilhabe

Mit Inkrafttreten der dritten Reformstufe des BTHG erhalten leistungsberechtigte Personen ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe personenzentriert und damit unabhängig von der Wohnform, in der sie leben. Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, die seit dem 1.1.2020 aus dem SGB IX erbracht werden, sollen Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern und ihre selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung stärken. Der räumliche Bezug der Leistungen erstreckt sich auf den eigenen Wohnraum sowie auf den Sozialraum. 
Als Grundlage für die Feststellung der Leistungen der Sozialen Teilhabe dienen die Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe. Die konkrete Beschreibung der Leistungen erfolgt in den Landesrahmenverträgen, die zwischen Leistungsträgern und -erbingern geschlossen werden.  

Leistungskatalog

Die sozialen Teilhabeleistungen wurden, aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Leistungserbringung, in einem neuen Leistungskatalog zusammengeführt und neu strukturiert. Im Einzelnen sind dies Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität, Hilfsmittel und Besuchsbeihilfen.
Für die Träger der Eingliederungshilfe sind die Leistungen zur Sozialen Teilhabe in den §§ 113ff. SGB IX enthalten. Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden nunmehr „deutlich differenzierter beschrieben als in den bisherigen Regelungen zur Eingliederungshilfe“ (Engel 2018: 8). Der Katalog der Leistungen ist nicht abschließend, sodass auch künftig Raum für ganz individuelle Bedarfe bleibt, die auf andere Weise nicht gedeckt werden können.     

Assistenzleistungen

Die Assistenzleistungen sind ein Kernstück der Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Gemäß § 78 SGB IX dienen diese der selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung. Die Assistenzleistungen werden erstmals im Gesetz erwähnt und umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags (z.B. Haushaltsführung, Gestaltung sozialer Beziehungen, persönliche Lebensplanung, Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, Freizeitgestaltung) sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.

Umfasst sind sowohl kompensatorische (§ 78 Abs. 2 Punkt 1 SGB IX) als auch qualifizierte Assistenzleistungen (§ 78 Abs. 2 Punkt 2 SGB IX). Erstmals enthalten sind ebenfalls Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder (§ 78 Abs. 3 SGB IX) sowie Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson (Rufbereitschaft, Nachtwache) unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 78 Abs. 6 SGB IX).

Insbesondere die qualifizierten, von Fachkräften zu erbringenden Assistenzleistungen sollen die Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen stärken. In der Praxis wirft die Differenzierung zwischen „kompensatorischer“ und „qualifizierter“ Assistenz jedoch Fragen auf. Oft ist unklar, welche Anforderungen an den oder die Assistenzgeber/in gerichtet werden (Ausbildung, Qualifikation, Berufsbild). Teilweise ergeben sich aus den Landesrahmenverträgen und Übergangsvereinbarungen Präzisierungen.

Zudem existieren insbesondere im Bereich der kompensatorischen Assistenz, aber auch in anderen Bereichen der sozialen Teilhabe, Überschneidungen zu Leistungen der Pflege, die es im Einzelfall zu klären gilt. Für die Eingliederungshilfeträger führt dies zum Teil zu Schwierigkeiten bei der Bedarfsermittlung und Maßnahmenplanung.

Sozialraum

Die neuen Vorschriften in § 94 Abs. 3 SGB IX werden mit einem ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag zur Entwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe und eines inklusiven Sozialraums verbunden. Diese Aufgabe haben die Träger der Eingliederungshilfe als Sozialhilfeträger bisher schon wahrgenommen. Die Verbindung zwischen der Weiterentwicklung der Leistungen der Eingliederungshilfe einerseits und dem gesetzlichen Auftrag an die Länder zur Entwicklung eines inklusiven Sozialraums soll gewährleisten, dass diese Leistungen künftig auch tatsächlich bedarfsdeckend angeboten werden können. 

Dahinter steht die Annahme, dass viele vorhandene Ressourcen des Sozialraums heute noch nicht ausreichend genutzt werden. Daher gilt es, sozialraumorientierte Angebotsstrukturen zu fördern und die Vernetzung im Sozialraum weiterzuentwickeln. Leistungserbringer stehen zudem vor der Herausforderung, sich einerseits dem Sozialraum zu öffnen und andererseits sozialräumliche Angebote in ihre Arbeit zu integrieren.

Schwerpunkte der Diskussion

  • Feststellung und Ausgestaltung von Leistungen und Leistungsstrukturen
  • Rahmenleistungsbeschreibungen in den Landesrahmenverträgen gem. § 131 SGB IX
  • Differenzierung „kompensatorische“ und „qualifizierte“ Assistenz
  • Schnittstellenproblematiken
  • Beratung, Vernetzung und Unterstützung im Sozialraum und Erweiterung sozialraumorientierter Angebote
  • Beispiele aus Kommunen, die sich schon auf den Weg gemacht haben, die Eingliederungshilfe sozialraumorientiert aufzustellen

BTHG-Kompass

Antworten auf Ihre Beiträge

Ihre Beiträge zu den Fachdiskussionen haben wir unter anderem mit der Hilfe von Expertinnen und Experten beantwortet. Sie finden die von uns beantworteten Beiträge in unserem BTHG-Kompass unter folgendem Link.

Expertin

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© Anneke Berger

Anneke Berger

Anneke Berger ist wissenschaftliche Referentin in der Stabsstelle Unternehmensentwicklung, einer Stabsstelle des Vorstands der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel und Mitautorin der Veröffentlichung "Sozialraum und Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe".

Expertin

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Sandra Waters

Sandra Waters ist Referentin der Geschäftsführung in Bethel.regional, einem Stiftungsbereich der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel. Sie leitet das interne BTHG Projekt in Bethel.regional und ist darüber hinaus Koordinatorin für alle übergreifenden Aktivitäten zum BTHG in den v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel. 

Experte

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Christian Grelck

Christian Grelck, ist Leiter des Fachbereichs Arbeit und Soziales der Verwaltung des Landkreises Nordfriesland.

Experte

Dr. Michael Konrad, Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg

© Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg

Dr. Michael Konrad

Dr. Michael Konrad, Diplom-Psychologe, ist nach jahrzehntelanger leitender Tätigkeit in allen Bereichen des Betreuten Wohnens seit 2017 Referent für die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes im Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg. Außerdem ist er Autor des Fachbuches "Die Assistenzleistung - Anforderungen an die Eingliederungshilfe durch das BTHG"

Experte

Carl-Wilhelm Rößler

© Carl-Wilhelm Rößler

Carl-Wilhelm Rößler

Carl-Wilhelm Rößler ist Rechtsanwalt und Mitglied des Kompetenzzentrums Selbstbestimmt leben.

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