Vertragsrecht

Systemwechsel

Das neue Vertragsrecht

Mit dem BTHG hat der Bundesgesetzgeber die Eingliederungshilfe in das neunte Sozialgesetzbuch als eigenes Leistungsrecht überführt. Dadurch ist die Rechtgrundlage für die bisherigen vertraglichen Beziehungen zwischen Leistungsträgern, Leistungserbringern und Leistungsberechtigten weggefallen. Auf der Basis des neuen Vertragsrechts im neunten Sozialgesetzbuch mussten und müssen diese drei Akteure gemeinsame Verträge neu schließen bzw. verhandeln.

Was erfahre ich hier?

Welche Verträge mussten/müssen neu verhandelt werden?

  • Verträge über die Nutzung von Wohnraum, also Miet verträge zwischen Leistungserbringer und dem Menschen mit Behinderungen.
  • Verträge über die Erbringung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe zwischen dem Leistungserbringer und dem Menschen mit Behinderungen.
  • Die Landesrahmenverträge zwischen den Vereinigungen der Träger der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer.
  • Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer.

Diese Verträge basieren auf unterschiedlichen Rechtsordnungen (Verwaltungsrecht, öffentlich-rechtliche Verträge, Zivilrecht).

Wie wirkt sich das auf die leistungsberechtigte Person aus?

Das Bild ist eine Illustration in Gelb und Blau mit einzelnen in Farbe hervorgehobenen Elementen. Die Illustration zeig einige Personen, die an einem Konferenztisch sitzen. Manche von ihnen sitzen im Rollstuhl.

© Anke Seeliger

Leistungsbescheid des Grundsicherungsträgers

Kann der Mensch mit Behinderungen seinen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren, beantragt er zudem Grundsicherung. Auch vom Träger der Grundsicherung erhält er einen Leistungsbescheid nach Verwaltungsrecht. Der Bescheid listet auf, welche Kosten der Grundsicherungsträger übernimmt. Zu diesen Kosten gehören:

  • Die Kosten der Unterkunft: Diese Kosten können bis zu 25 Prozent über der durchschnittlichen Warmmiete liegen.
  • Der Regelbedarf. Das sind die Kosten, die für den notwendigen Lebensunterhalt anfallen.
  • Eventuelle behinderungsbedingte Mehrbedarfe. Das sind zum Beispiel Kosten für die Pflege oder zusätzliche Wäsche.
  • Der Mehrbedarf für das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen und andere tagesstrukturierende Angebote.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Zusatzbeiträge und Vorsorgebeiträge.

Leistungsbescheid des Trägers der Eingliederungshilfe

Die leistungsberechtigte Person erhält einen Leistungsbescheid nach Verwaltungsrecht vom Träger der Eingliederungshilfe. In diesem Bescheid steht, über welche Fachleistungen der Mensch mit Behinderungen Verträge nach Privatrecht mit Leistungserbringern abschließen kann, die diese Fachleistungen anbieten.

Außerdem kann der Träger der Eingliederungshilfe einen Teil der Miete als Fachleistung übernehmen. Das ist dann der Fall, wenn der Mensch mit Behinderungen in einer besonderen Wohnform lebt und die Kosten der Unterkunft mehr als 125 Prozent der durchschnittlichen Warmmiete betragen. Der Mietzuschuss beläuft sich dann auf die Differenz der realen Warmmiete und 125 Prozent der ortsüblichen Warmmiete.

Mietvertrag oder WBVG-Vertrag

Außerdem schließt der Mensch mit Behinderungen einen Vertrag über die Nutzung von Wohnraum mit seinem Vermieter ab. Auch dieser Vertrag fällt in das Privatrecht.

Lebt die leistungsberechtigte Person in einer besonderen Wohnform, schließt sie mit dem Leistungserbringer einen Wohn- und Betreuungsvertrag nach dem Wohn- und Betreuungsgesetz (WBVG) ab.

Was regeln die Landesrahmenverträge?

Die Landesrahmenverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge auf Landesebene. Sie bestimmen unter anderem, wie errechnet wird, wie viel Geld der Leistungserbringer für seine Fachleistungen vom Leistungsträger erhält. Darin wird auch festgelegt, woran der Leistungsträger Wirtschaftlichkeit und Qualität misst und nach welchem Verfahren die einzelnen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden. An der Erarbeitung und Beschlussfassung sind auch die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beteiligt.

Was regeln Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen?

Die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen bauen auf den Landesrahmenverträgen auf. Sie gestalten die Beziehung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem einzelnen Leistungserbringer konkret aus.

Die Leistungsvereinbarungen regeln zum Beispiel, für wen die Leistung gedacht ist, welches Personal und welche Ausstattung notwendig ist sowie Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen. Die Vergütungsvereinbarungen regeln die Leistungspauschalen, also wie viel Geld der Leistungserbringer für die erbrachten Leistungen erhält.

Wozu gibt es Schiedsstellen?

Können der Träger der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer sich nicht auf eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung einigen, ist es Aufgabe der Schiedsstelle, für einen Interessenausgleich zu sorgen. Die Schiedsstelle muss dazu schriftlich aufgefordert werden. Sie setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Leistungserbringer und der Träger der Eingliederungshilfe zusammen und hat einen unparteiischen Vorsitzenden. Außerdem können die Länder per Rechtsverordnung bestimmen, dass auch die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vertreten sind.

Herausforderungen in der Umsetzung

  • Übergangsregelungen: Angesichts des engen zeitlichen Rahmens, um Lösungen für viele komplexe Fragen zu finden, enthielten die Landesrahmenverträge in einigen Bundesländern lange Zeit noch Übergangsregelungen.
  • Schwierige Punkte im Rahmen der Verhandlungen von Landesrahmenverträgen:
    • Konzept zur Leistungstrennung, um einen Mietpreis ermitteln zu können
    • Personalrichtwerte oder Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung im Hinblick auf die neue Leistungsstruktur der Eingliederungshilfe
    • Rahmenleistungsbeschreibungen insbesondere zur kompensatorischen und qualifizierten Assistenz sowie pflegerischen Verrichtungen
    • Kriterien für Wirtschaftlichkeit, Qualität und Wirksamkeit der Leistungen
  • Die Auswirkungen der Leistungstrennung auf die Vertragsgestaltung zwischen Leistungserbringern und Leistungsberechtigten wurden kontrovers diskutiert. Dabei spielen betriebswirtschaftliche Aspekte, Verbraucherschutz und das Ausmaß der Versorgungsverpflichtung eine Rolle.

BTHG-Kompass

Mehr zum Vertragsrecht

Viele Antworten auf Fragen aus der Praxis zum Vertragsrecht finden Sie im BTHG-Kompass.

Mitschnitte

Vertragsrecht

Mit dem BTHG hat der Bundesgesetzgeber die Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe in das SGB IX als eigenes Leistungsrecht überführt. Eine Folge dieses Systemwechsels ist, dass die Rechtsgrundlage für die bisherigen vertraglichen Beziehungen zwischen allen Beteiligten entfällt. Leistungsträger, Leistungserbringer und Leistungsberechtigte müssen neue Rahmenverträge, neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, neue Verträge über die Nutzung von Wohnraum und die Inanspruchnahme von …

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