Der Bundesgesetzgeber sieht ab 2028 die Zusammenführung der Zuständigkeit für Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe vor. Im Rahmen der Umsetzung sollen ab dem 01. Januar 2024 in allen Jugendämtern Verfahrenslotsen gemäß § 10b SGB VIII zu Verfügung stehen.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz werden die Weichen dafür gestellt, dass künftig die Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen zuständig sein wird. Dazu sind verwaltungsseitige Anpassungen sowohl bei der Kinder- und Jugendhilfe als auch bei der Eingliederungshilfe notwendig.
In der zweiten Reformstufe des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) werden gemäß § 10b SGB VIII ab dem 1. Januar 2024 Verfahrenslotsen eingeführt, die junge Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte junge Menschen, ihre Eltern sowie Personensorge- und Erziehungsberechtigte hinsichtlich der Antragsstellung- und Gewährung von Leistungen beraten. Zugleich unterstützen Sie das Jugendamt in der Zusammenführung mit den Rehabilitationsträgern.
Die Veranstaltung thematisierte neben dem Grundgedanken der SGB VIII-Reform die ersten beiden Umsetzungsschritte: die sogenannte „Schnittstellenbereinigung“ zwischen SGB VIII und SGB IX sowie die ab dem 1.1.2024 in Kraft tretende Regelung über die Einführung eines Verfahrenslotsen beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Stadt Ulm hat ein Fachkonzept für Sozialraumorientierung entwickelt, welches die Basis für eine Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe vor dem Hintergrund des Bundesteilhabegesetzes ist. Im Rahmen des städtischen Fachkonzeptes wurden fünf Sozialräume definiert. Andreas Krämer vom Amt für Soziales der Stadt Ulm wird das Konzept und die praktische Umsetzung vorstellen.
Wie sieht es bei gleichzeitigem Bezug von Jugendhilfeleistungen und Leistungen der Pflege oder Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen aus, z.B. …
Wie beurteilt man die Leistungen an Kinder und Jugendlichen in ehemaligen stationären Einrichtungen (Wohnheime für behinderte Kinder und Jugendliche; keine Internate)? …
Ein Klient, 20 J. beantragt über Sozialpsychiatrischen Dienst Hilfe zur Teilhabe in Form von ambulant betreuten Wohnen (jetzt weitere besondere Wohnform) beim …
Wie wird die Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche aus der Schnittmenge der Jugend- und der Eingliederungshilfe sichergestellt?
Wie verhält sich die Hilfe für junge Volljährige nach (Leistungsberechtigung nach § 35a SGB VIII) in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit deren Anspruch auch …
Wer zahlt die existenzsichernden Leistungen? Muss Grundsicherung beantragt werden?
Zu den "abgrenzbaren Bedarfen":Es heißt, der Bedarf wegen körperlicher Behinderung wird durch SGB IX gedeckt, ein Bedarf wegen seelischer Behinderung dagegen durch das …
Wenn Jugendliche Eingliederungshilfe erst ab 19 beziehen, gilt für diese dann die Vermögensgrenze aus dem SGB XII?
Eine junge Mutter erhält SGB IX Leistungen in Form von qualifizierter Assistenz- es wird ein Bedarf an Unterstützung an Hilfen zur Erziehung gesehen. Welcher Träger …
Was ist der Unterschied zwischen Elternassistenz insb. begleitete Elternschaft in§ 78 Abs. 3 SGB IX und §§ 27 ff SGB VIII?