Gleichzeitiger Bezug von Leistungen aus unterschiedlichen Sozialleistungssystemen

BTHG-Kompass

Überschneidungen mit anderen Leistungssystemen

Viele leistungsberechtigte Personen beziehen u. a. auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und/oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. In diesen Fällen kommt es zu einer Überschneidung der unterschiedlichen Anrechnungsverfahren.

Gleichzeitiger Bezug von Leistungen aus unterschiedlichen Sozialleistungssystemen

Wie sieht es bei gleichzeitigem Bezug von Jugendhilfeleistungen und Leistungen der Pflege oder Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen aus, z.B. Erziehungsstellen. Wer wird herangezogen? Müssen Rechnungen an das Kind/Eltern gestellt werden?

Das Einkommen und Vermögen wird für jede Leistung unabhängig voneinander geprüft

Bei Bezug von Leistungen aus unterschiedlichen Sozialleistungssystemen fallen die Kostenbeteiligungen für die leistungsberechtigte Person sehr unterschiedlich aus. Zudem müssen für die unterschiedlichen Leistungen auch jeweils die dafür vorgesehenen Freibetragsgrenzen beim Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden. Neben den Freibetragsgrenzen liegen bspw. im SGB VIII und SGB IX auch unterschiedliche Definitionen für Einkommen und Vermögen vor. Das heißt, dass in jedem Sozialleistungssystem individuell geregelt ist, was unter Einkommen und Vermögen fällt.

In der Kinder- und Jugendhilfe ist die Kostenbeitragspflicht in den §§ 91ff. geregelt. So haben bspw. junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr gem. § 94 Abs. 6 SGB VIII nach Abzug der in § 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Zudem können sie neben dem geschützten Vermögen nach § 90 SGB XII noch 5.000 Euro als Schonvermögen ansparen.

In der Eingliederungshilfe richtet sich der Eigenbeitrag nach der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung § 18 SGB IV. Für volljährige Antragstellende sowie für Eltern von minderjährigen Leistungsberechtigten bedeutet dies, dass ihre Einkommensgrenze je nach überwiegendem Einkommen gem. § 136 SGB IX zwischen 85 - 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße liegt. Der Wert kann sich noch um Kinder- oder Partnerzuschläge erhöhen. Zudem kann neben dem geschützten Vermögen gem. §. 140 SGB IX noch 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße angespart werden.

Bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Pflege bekommen die Leistungsberechtigten im ambulanten Bereich wahlweise Pflegegeld oder Pflegesachleistungen und im stationären Bereich Pflegesachleistungen von der Pflegeversicherung, die sich an den fünf unterschiedlichen Pflegegraden orientieren. Je höher der Pflegegrad ausfällt, desto höher fällt auch die Leistung aus. Falls die Leistungen in dem jeweiligen Pflegegrad und das zusätzliche eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen um die Pflege sicherzustellen, kann zudem von der leistungsberechtigten Person ergänzend Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beantragt werden. Dabei darf der Antragstellende bei Leistungen zur Hilfe zur Pflege gem. § 66a SGB XII ein Vermögen von 25.000 Euro ansparen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit während des Leistungsbezugs erworben wird.

Alle drei Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen werden bei der Beantragung der jeweiligen Leistungen unabhängig voneinander geprüft.

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