Die Auswirkungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes auf die Eingliederungshilfe

19. September 2023

Die Auswirkungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes auf die Eingliederungshilfe

Am 10. Juni 2021 ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in Kraft getreten und sieht eine schrittweise Reformierung des SGB VIII bis zum 01. Januar 2028 vor. Zu diesem Zeitpunkt sollen die Jugendämter für alle Kinder und Jugendlichen zuständig sein, unabhängig davon, ob diese eine Behinderung haben oder nicht. Doch welche Auswirkungen hat die Reform des SGB VIII auf die Eingliederungshilfe?

Am 19. September 2023 berichtete Herr Christoph Grünenwald vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg im Rahmen der Veranstaltungsreihe zur Umsetzung der inklusiven Kinder und Jugendhilfe über das bis zum 01. Januar 2028 schrittweise in Kraft tretende Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG). Er erläuterte anschaulich, welche Änderungen im Rahmen der erste Reformstufe im Juni 2022 in Kraft getreten sind, wie bspw. die Einführung eines eigenen Behinderungsbegriffs (§ 7 Abs. 2 SGB VIII) oder ein allgemeiner Beratungsanspruch (§ 10a Abs. 1 SGB VIII). Zudem ging er ausführlich auf die Einführung der Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen im Rahmen der zweiten Reformstufe ab Anfang 2024 ein. Die Diskussion im Anschluss an den Vortrag thematisierte u. a. Fragen zur Qualifizierung und Finanzierung von Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen sowie zu den Beratungsansprüchen nach § 10a Abs. 1 SGB VIII.


Zum Hintergrund

Voraussetzung für die Reform des SGB VIII ist die Verabschiedung eines neuen Bundesgesetzes bis 2027, das die einzelnen notwendigen Änderungen zu einem inklusiven Kinder- und Jugendrecht regelt. Der Kern der Reform ist eine umfassende Stärkung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung. Die erste Stufe des KJSG gilt ab dem 10. Juni 2022. Sie bringt neben der Verankerung einer inklusiven Ausrichtung insbesondere die Schnittstellenbereinigung zur Eingliederungshilfe mit. Mit Inkrafttreten des KJSG wurden ein eigener Behinderungsbegriff (§ 7 Abs. 2 SGB VIII), ein allgemeiner Beratungsanspruch (§ 10a Abs. 1 SGB VIII), eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Rehabilitationsträgern sowie die Verankerung der inklusiven Ausrichtung eingeführt.
In einer zweiten Stufe werden ab dem 01. Januar 2024 Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen (§ 10 b SGB VIII) eingesetzt, die jungen Menschen mit Behinderungen sowie ihren Eltern und ihren Personensorge- und Erziehungsberechtigten beratend bei Antragsstellung- und Gewährung von Leistungen begleiten. Gleichzeitig unterstützen sie das Jugendamt in der Zusammenführung der Rehabilitationsträger. Die Veranstaltung thematisiert die ersten beiden Umsetzungsschritte: die sogenannte „Schnittstellenbereinigung“ zwischen SGB VIII und SGB IX sowie die für 2024 geplante Einführung von Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen.

Präsentation

Hier finden Sie die barrierefreie Präsentation der Vortrags im PDF-Format.

Mitschnitt

Den Mitschnitt dieser Veranstaltung finden Sie hier:

Ähnliche Veranstaltungen

23.10.2023

„Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe“. Ein Projekt zur Umsetzungsbegleitung des KJSG

Art
Digitale Veranstaltung
Zeit
23.10.2023 10:00 Uhr – 11:30 Uhr
Ort
Digitale Veranstaltung

Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz werden die Weichen dafür gestellt, dass künftig die Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen zuständig sein wird. Dazu sind verwaltungsseitige Anpassungen sowohl bei der Kinder- und Jugendhilfe als auch bei der Eingliederungshilfe notwendig.

21.09.2023

Entwicklung eines qualifizierenden Curriculums für Verfahrenslots*innen

Art
Digitale Veranstaltung
Zeit
21.09.2023 10:00 Uhr – 11:30 Uhr
Ort
Digitale Veranstaltung

In der zweiten Reformstufe des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) werden gemäß § 10b SGB VIII ab dem 1. Januar 2024 Verfahrenslotsen eingeführt, die junge Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte junge Menschen, ihre Eltern sowie Personensorge- und Erziehungsberechtigte hinsichtlich der Antragsstellung- und Gewährung von Leistungen beraten. Zugleich unterstützen Sie das Jugendamt in der Zusammenführung mit den Rehabilitationsträgern.

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.