Bundesverwaltungsgericht bestätigt Anspruch auf Arbeitsassistenz auch im Rentenalter

19. Januar 2022

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Anspruch auf Arbeitsassistenz auch im Rentenalter

Erreicht ein schwerbehinderter Mensch das Regelrentenalter, müssen die Kosten für begleitende Hilfen im Arbeitsleben auch weiterhin durch das Integrationsamt übernommen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 12. Januar 2022 entschieden.

Im Rahmen zweier Verfahren zum Anspruch auf Arbeitsassistenz nach Erreichen des Regelrentenalters sprach das Bundesverwaltungsgericht den beiden Klägern am 12. Januar 2022 Anspruch auf Arbeitsassistenz zu. In einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Entscheidung wie folgt begründet:

In der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 185 Abs. 5 SGB IX sei eine Altersgrenze weder ausdrücklich geregelt, noch im Wege der Auslegung zu begründen. Der Anspruch setze zum einen für eine Einordnung als Hilfe im Arbeitsleben nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nur voraus, dass der schwerbehinderte Mensch einer nachhaltig betriebenen Erwerbstätigkeit nachgehe, die geeignet sei, dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen. Zum anderen sei erforderlich, dass tatsächlich Arbeitsassistenzleistungen erbracht werden, die unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsumstände zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile notwendig seien.

Zu den beiden Fällen

In einem Fall (BVerwG, Urteil vom 12.01.2022 Az.: 5 c 6.20) klagte ein blinder Selbstständiger, der als Lehrer, Berater und Gewerbetreibender tätig ist. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen stoppte die Zahlungen für die Assistenzkraft, da der Mann zum Juli 2016 eine Altersrente bekam. Er war aber trotzdem weiter erwerbstätig, weswegen er auf die Übernahme der Kosten auch nach diesem Zeitpunkt klagte. Vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hatte er damit keinen Erfolg. Nach dem Urteilsspruch muss nun der VGH neu über die Sache verhandeln, wie das Bundesverwaltungsgericht entschied. Es gebe zwei Voraussetzungen für den Anspruch - dass der behinderte Mensch für seinen Lebensunterhalt erwerbstätig sei und dass die Assistenzleistungen dabei zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile notwendig seien. Diese Voraussetzungen hatte der VGH für den vorliegenden Fall nicht geprüft.

 

In einem zweiten Fall hatte ein blinder Rechtsanwalt geklagt. Die Vorinstanzen in Mecklenburg-Vorpommern hatten dem Kläger die Leistung zugesprochen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2020 Az.: 1 LB 611/18 OVG). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision der Beklagten zurück (BVerwG, Urteil vom 12.01.2022 Az.: 5 C 2.21).

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