Handreichung zu den Assistenzleistungen im Krankenhaus der Fachverbände für Menschen mit Behinderungen

21. Oktober 2022

Assistenz im Krankenhaus: Handreichung der Fachverbände für Menschen mit Behinderungen

Am 1. November 2022 treten die Absätze 6 und 7 des § 113 SGB IX in Kraft: die Leistungen für Assistenz im Krankenhaus. Die fünf "Fachverbände für Menschen mit Behinderung" haben sich mit den neuen Leistungen aus Sicht der Leistungserbringer auseinandergesetzt und eine informierende „Handreichung zur Umsetzung des Anspruchs auf Begleitung im Krankenhaus nach § 113 Abs. 6 SGB IX“ veröffentlicht.

Die Handreichung schildert den derzeitigen Diskussionsstand der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zur Umsetzung des Anspruchs auf Assistenz im Krankenhaus. In den Anlagen werden Probleme in der Umsetzung und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Handreichung nicht mit den Leistungsträgern konsentiert ist. Insofern ist es durchaus möglich, dass diese zu den jeweiligen Problempunkten andere Auffassungen vertreten.

Inhalt

Zunächst legt die Handreichung die gesetzlichen Grundlagen dar und ergänzt die Sicht der Fachverbände. So egibt die Handreichung erläuternde Hinweise, für welche Personen eine Begleitung erforderlich ist. In Anlage 3 beschreiben die Fachverbände den Personenkreis im Rahmen des bio-psycho-sozialen Modells, da der Bedarf für die Begleitung künftig im Gesamtplanverfahren und somit durch die ICF-orientierten Bedarfsermittlungsinstrumente festgestellt werden soll.

Hinsichtlich Inhalt und Umfang der Leistung weisen die Fachverbände darauf hin, dass die strikte Ausnahme von pflegerischen Maßnahmen im Einzelfall nicht sinnvoll sei. Wenn grundpflegerische Verrichtungen nur durch vertraute Bezugspersonen geduldet werden, könnten diese von § 113 abs. 6 SGB IX umfasst sein. Die Fachverbändeweisen darauf hin, dass dies im Rahmen der Landesrahmenverträge bzw. Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen geklärt werden müsse. Ebenfalls thematisiert wird der Aspekt der Behandlungspflege. Entsprechende Maßnahmen könnten im Rahmen einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Krankenhaus vergütet werden.

Die Handreichung enthält zudem Hinweise, wie Leistungserbringer vorgehen können, wenn der Bedarf für Assistenz im Krankenhaus noch nicht im Rahmen des Gesamtplans festgestellt wurde und welche Aspekte im Rahmen der Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX bzw. der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 125 SGB IX geklärt werden müssen. Außerdem gibt sie Anregungen, was Leistungserbringer in ihrer internen Organisation berücksichtigen müssen, sowie Hinweise zu Haftungsfragen.

Anlagen

In den Anlagen der Handreichung finden sich sowohl der Gesetzestext einschließlich Gesetzesbegründung sowie praktische Beispiele für die Umsetzung der Leistung. Anlage 2 setzt sich mit einigen Beispielen zum Unterstützungsbedarf durch eine vertraute Bezugsperson auseinander. In der Anlage 3 wird der Personenkreis mit Begleitungsbedarf im Rahmen des biopsychosozialen Modells unter Heranziehung der Items der ICF geschildert. Die Anlage 4 führt Beispiele für typische Aufgaben der Begleitperson bei der Aufnahme, während des Krankenhausaufenthaltes sowie im Zusammenhang mit der Entlassung auf. Anlage 5 enthält eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten, die Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretenden im Gesamtplanverfahren bei der Feststellung des Begleitungsbedarfes beachten müssen. Dabei gibt sie u. a. Argumentationsvorschläge für Begleitungsbedarf, die im Gesamtplanverfahren vorgetragen werden sollten sowie eine Auflistung der Vor- und Nachteile einer Begleitung durch Angehörige.

Die Handreichung der Fachverbände für Menschen mit Behinderungen zu den Assistenzleistungen im Krankenhaus im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 6 SGB IX mitsamt Anlage 1-5 können Sie hier herunterladen:  

21. September 2021

Bundesrat stimmt Regelungen zur Kostenübernahme bei Assistenz im Krankenhaus zu

In der Plenarsitzung am 17. September 2021 hat der Bundesrat dem Tierarzneimittelgesetz sowie der Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften zugestimmt. Ein wichtiger Punkt darin ist die Regelung, welche Träger die Kosten übernehmen, wenn Menschen mit Behinderungen von Assistenzkräften oder Angehörigen ins Krankenhaus begleitet werden.

28. Juni 2021

Finanzierung der Assistenz im Krankenhaus geregelt

Der Deutsche Bundestag hat am 24. Juni 2021 eine Gesetzesänderung verabschiedet, welche die Finanzierung der Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus durch vertraute Bezugspersonen regelt.

20. Oktober 2022

Orientierungshilfe zu den Assistenzleistungen im Krankenhaus der BAGüS

Die gesetzliche Regelung zu den Assistenzleistungen im Krankenhaus nach § 113 Abs. 6 SGB IX tritt zum 1. November 2022 in Kraft. Mit der Orientierungshilfe gibt die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) Hinweise zur Umsetzung der neuen Rechtslage, wenn Mitarbeitende von Leistungserbringern oder Assistenzkräfte im Rahmen des Persönlichen Budgets Menschen mit Behinderungen ins Krankenhaus begleiten.

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