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Gesamtplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

Gesamtplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

Auszüge aus der Gesetzesbegründung zum Gesamtplanverfahren

Gesetzesbegründung Allgemeiner Teil zum Gesamtplanverfahren

„Die personenzentrierte Neuausrichtung der Eingliederungshilfe erfordert zwingend eine optimierte Gesamtplanung. Sie ist Grundlage einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung. Die Regelungen zur Gesamtplanung knüpfen an die Regelungen zur Teilhabeplanung in Teil 1 an und normieren die für die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen notwendigen Spezifika. Der Mensch mit Behinderung wird in das Verfahren aktiv einbezogen und sein Wunsch- und Wahlrecht berücksichtigt.

Die Gesamtplanung erfolgt umfassend unter ganzheitlicher Perspektive. Die Bedarfsermittlung und –feststellung erstreckt sich auf alle Lebenslagen des Menschen mit Behinderungen und erfolgt nach bundeseinheitlichen Maßstäben.

Die Verantwortung für die Koordinierung der Leistungen richtet sich auch in der Eingliederungshilfe nach den allgemeinen Vorschriften der Teilhabeplanung im Teil 1, die für alle Rehabilitationsträger gelten. Die Vorschriften für die Gesamtplanung sind ergänzend anzuwenden.“

(BT-Drs.18/9522, S.197)

Gesetzesbegründung Besonderer Teil zum Gesamtplanverfahren

„Bereits im BSHG (§ 46) war die Erstellung eines Gesamtplanes durch den Träger der Sozialhilfe zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verpflichtend normiert. Der Plan sollte sicherstellen, dass die einzelnen Maßnahmen sinnvoll ineinandergreifen und soweit wie möglich jeweils rechtzeitig eingeleitet werden. Mit der Einordnung des BSHG in ein SGB XII im Jahre 2005 ist die Regelung weitgehend inhaltsgleich übernommen worden (§ 58 SGB XII). Besondere Anforderungen an Instrumente und Verfahren sowie der Inhalt des Gesamtplanes sind gesetzlich nicht festgelegt. In der Sozialhilfepraxis hat sich gezeigt, dass die Erstellung des Gesamtplanes z. T. sehr zurückhaltend erfolgt und der Blick der Leistungsträger auf die eigene Zuständigkeit gerichtet ist. Innerhalb des Bereichs der Eingliederungshilfe besteht auch keine Bundeseinheitlichkeit in Bezug auf die Bedarfsermittlung und -feststellung.

Die vorhandenen bundesgesetzlichen Regelungen gewährleisten keine personenzentrierte Gesamtplanung nach einheitlichen Verfahren und Kriterien. Sie berücksichtigen auch nicht die Auflösung der Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Leistungserbringung.

Die personenzentrierte Neuausrichtung der Eingliederungshilfe erfordert zwingend eine optimierte Gesamtplanung. Sie ist Grundlage einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung. Die Regelungen zur Gesamtplanung knüpfen an die Regelungen zur Teilhabeplanung in Teil 1 an und normieren die für die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen notwendigen Spezifika. Der Mensch mit Behinderung wird in das Verfahren aktiv einbezogen und sein Wunsch- und Wahlrecht berücksichtigt.

Die Bedarfsermittlung und -feststellung im Rahmen der Eingliederungshilfe erstreckt sich auf alle Lebenslagen des Menschen mit Behinderungen und erfolgt nach bundeseinheitlichen Maßstäben. Die Verantwortung für die Koordinierung der Leistungen richtet sich auch in der Eingliederungshilfe nach den allgemeinen Vorschriften zur Teilhabeplanung im Teil 1, die für alle Rehabilitationsträger gelten. Die Vorschriften für die Gesamtplanung sind ergänzend anzuwenden.

Das Verfahren zur Bedarfsermittlung und -feststellung für die besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen ist nicht statisch angelegt, sondern kann flexibel auf veränderte Teilhabeziele aufgrund veränderter Bedarfe und Wünsche der leistungsberechtigten Person reagieren und ermöglicht die Überprüfung bewilligter Leistungen nach Zeitabläufen. Die Bedarfsermittlung erfolgt so umfassend, dass sie notwendige Leistungen zum Lebensunterhalt einschließt.

Praktische Erfahrungen wurden in den Diskussionen zur Normierung der Gesamtplanung berücksichtigt. „

(BT-Drs.18/9522, S.267f.)

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