Vertiefungsveranstaltung Wirkungskontrolle in der Eingliederungshilfe

09. Mai 2023

Wirkungskontrolle in der Eingliederungshilfe

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat der Gesetzgeber u. a. den unbestimmten Rechtsbegriff der Wirkung ins SGB IX eingeführt, konkret im Rahmen des Gesamtplanverfahrens als Wirkungskontrolle. In § 121 Abs. 2 SGB IX heißt es: „Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses.“ Die Wirkungskontrolle ist Bestandteil der Überprüfung des Gesamtplans, die spätestens nach zwei Jahren erfolgen muss.

In der Gesetzesbegründung zum BTHG erläutert der Gesetzgeber, dass die Wirkungskontrolle ein Steuerungsinstrument für die Träger der Eingliederungshilfe ist, damit Leistungen passgenau, sparsam und wirtschaftlich erbracht werden. In der Praxis gibt es noch viele Unklarheiten. So ist in der Praxis z. T. unklar, welche Informationen in die Wirkungskontrolle einfließen und welche Perspektiven einbezogen werden sollen und wie diese gut in das Gesamtplanverfahren eingebunden werden können. Zudem besteht oftmals die Frage, wie auf ihrer Grundlage die Fortschreibung und weitere Gestaltung der Leistungen ermöglicht werden kann.

Im Rahmen der eintägigen Vertiefungsveranstaltung, die zusammen mit Frau Eva-Maria Keßler und Herrn Konstantin Schäfer von transfer - Unternehmen für soziale Innovation durchgeführt wurde, wurden zunächst die beiden Begrifflichkeiten der Wirkung und der Wirksamkeit nach dem SGB IX definiert und voneinander abgegrenzt. Zudem wurde anhand der Definition der Wirkung veranschaulicht, welche Funktion die Wirkungskontrolle im SGB IX einnimmt und was es für eine aussagekräftige Kontrolle der Wirkung bedarf. Dazu wurde im weiteren Verlauf auf die Bedeutung der detaillierten Bedarfsermittlung eingegangen. So sollten Ziele im weiteren Verlauf des Reha-Prozesses stets nach den S.M.A.R.T.-Kriterien zu formulieren sein, sodass eine Entwicklung im Analysezeitraum messbar ist und eine Wirkung ermittelt und im Rahmen der Gesamtplanung kontrolliert werden kann. In Arbeitsgruppen wurden Teilhabeziele auf ihre Messbarkeit hin bewertet und zusammen überarbeitet, damit eine Kontrolle der Wirkung erfolgen kann. Zudem diskutierten die Teilnehmenden über die Konsequenzen aus der turnusmäßigen Analyse der Leistungen und berichteten über ihre Erfahrungen diesbezüglich in der Kommunikation zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern.

PROGRAMM

Stand: 22. Februar 2023

Präsentationen

Hier finden Sie die barrierefreien Präsentationen der Vorträge im PDF-Format.

 

Vortrag: Wirkung und Wirksamkeit – Begriffsbestimmung und rechtliche Einordnung

Referierende: Eva-Maria Keßler und Konstantin Schäfer, transfer- Unternehmen für soziale Innovation

 

Vortrag: Individuelle Teilhabeziele

Referierende: Eva-Maria Keßler und Konstantin Schäfer, transfer- Unternehmen für soziale Innovation

 

Vortrag: Wirkung im Gesamtplanverfahren - Begriffsbestimmung und rechtliche Einordnung
Referierende: Eva-Maria Keßler und Konstantin Schäfer, transfer- Unternehmen für soziale Innovation

 

Vortrag: Zielprüfung, Analyse und Konsequenzen
Referierende: Eva-Maria Keßler und Konstantin Schäfer, transfer- Unternehmen für soziale Innovation

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