Verpflichtung der Rehaträger zur Zusammenarbeit?

BTHG-Kompass

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

Verpflichtung der Rehaträger zur Zusammenarbeit

Haben andere Reha-/Sozialleistungsträger die Verpflichtung, mit dem Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens/Gesamtplan zusammenzuarbeiten? (Fristen?)

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© Jörg Tänzer

Dr. Jörg Tänzer

Dr. Jörg Tänzer

Verpflichtung der Rehaträger zur Zusammenarbeit

Diese Verpflichtung besteht, sie ist aber aus der der Sicht des Trägers der Eingliederungshilfe nicht durchsetzbar. Verletzungen gesetzlicher Kooperationspflichten anderer Leistungsträger sollten aber der für den jeweiligen Leistungsträger zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Ein Anspruch des Trägers der Eingliederungshilfe auf aufsichtsbehördliches Einschreiten besteht jedoch nicht, weil die Erfüllung gesetzlicher Pflichten gem. § 14 ff. SGB IX keine Amtshilfepflichterfüllung gem. § 4 SGB X darstellt.

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