Eingliederungshilfeträger und andere Rehaträger

BTHG-Kompass

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

Eingliederungshilfeträger und andere Rehaträger

Wo ist der Unterschied zwischen einem Rehaträger und einem Eingliederungshilfeträger?

Eingliederungshilfeträger und andere Rehaträger

In Deutschland gibt es verschiedene Rehabilitationsträger, die Leistungen zur Teilhabe gewähren (§ 6 Abs. 1 SGB IX). Dazu zählen unter anderem die Träger der Eingliederungshilfe. Daneben können Träger von Rehabilitationsleistungen sein:

  • die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe sowie die Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind – im Gegensatz zu den beitagsfinanzierten Leistungen der sonstigen Rehabilitationsträger – eine steuerfinanzierte Leistung

Für welche Leistungsgruppen die jeweiligen Rehabilitationsträger zuständig sind, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 5 SGB IX.

Das SGB IX enthält in seinem ersten Teil Bestimmungen zur Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger untereinander (sowie mit den Leistungserbringern) und regelt die hierzu erforderlichen Verfahrensweisen (insbes. §§ 14ff. SGB IX).

Ein Hauptanliegen des BTHG ist es, die Koordination der Leistungen und das Zusammenwirken der Leistungsträger sicherzustellen, um für Leistungsberechtigte Leistungen "wie aus einer Hand" zu gewährleisten.

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