Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat der Bundesgesetzgeber die unbestimmten Rechtsbegriffe Wirkung und Wirksamkeit im SGB IX verankert. Die Veranstaltung gab einen Überblick über den aktuellen Diskurs anhand wissenschaftlicher Ansätze zu Wirkung und Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe sowie eine Vorstellung von Praxiserfahrungen mit verschiedenen Methoden zur Ermittlung und zur Prüfung der Wirkung und Wirksamkeit.
Welche Konzepte liegen zur Durchführung der Wirkungskontrolle in den Bundesländern vor? Für Rheinland-Pfalz stellte Frau Christina Nedoma (Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz) die Überlegungen zum Zusammenspiel von Bedarfsermittlung, Gesamtplanverfahren und Wirkungsanalyse bzw. - kontrolle in Rheinland-Pfalz vor.
Welche Konzepte liegen zur Durchführung der Wirkungskontrolle in den Bundesländern vor? Für die Freie Hansestadt Bremen stellten Frau Martina Kemme sowie Herr Thomas Nowack (Senat für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen) die Überlegungen zum Zusammenspiel von Bedarfsermittlung und Wirkungskontrolle in Bremen vor.
Die Wirkungskontrolle ist Bestandteil der Überprüfung des Gesamtplans, die spätestens nach zwei Jahren erfolgen muss. In der Praxis gibt es jedoch noch viele Unklarheiten. Die Vertiefungsveranstaltung klärt die rechtlichen und inhaltlichen Grundlagen von Wirkung, den Zusammenhang im Gesamtplanverfahren sowie Kriterien für die praktische Durchführung der Wirkungskontrolle.
Mit dem BTHG hat der Bundesgesetzgeber die unbestimmten Rechtsbegriffe Wirkung und Wirksamkeit im SGB IX verankert. Während sich die individuelle Wirkung auf die Wirkungskontrolle im Gesamtplanverfahren bezieht, ist die Frage der Wirksamkeit von Leistungen auf der Ebene des Vertragsrechts angesiedelt. Diese Veranstaltung vermittelte Ihnen einen Überblick, welche Aspekte die Wirksamkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen kann und welche wissenschaftlichen Ansätze und Orientierungshilfen für das Verständnis und die Ermittlung von Wirksamkeit in der Praxis bereits existieren.
Die Veranstaltung wendete sich insbesondere an Betreuerinnen und Betreuer sowie Vertreterinnen und Vertreter von Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden. Nachdem der Systemwechsel in der Eingliederungshilfe nun zum 1. Januar 2020 vollzogen wurde, stehen Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren. Im Fokus der Veranstaltung standen sowohl die rechtlichen Änderungen durch das BTHG und Vertrags- und Verbraucherschutzrecht als auch Beratungs- und Kooperationsmöglichkeiten.
Ein Instrument der Bedarfsermittlung dient dazu, den individuellen Rehabilitationsbedarf einer Person und die zur Bedarfsdeckung notwendigen Leistungen nach vorgegebenen Regeln und Verfahren zu ermitteln.
Die Träger der Eingliederungshilfe stehen vor der doppelten Herausforderung, sich sowohl für das Gesamtplanverfahren als auch als leistender Rehabilitationsträger für das Teilhabeplanverfahren aufzustellen. Die neuen Anforderungen an die Koordinations- und Kooperationsfähigkeit der Leistungsträger lassen sich nur erfüllen, wenn auch die strukturellen Voraussetzungen in der Organisation geschaffen werden. Diese mit Leben zu füllen, erfordert jedoch einen Haltungswandel bei den Mitarbeitenden.
Wie sollen Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren nach dem BTHG funktionieren? Mit dieser Frage beschäftigten sich die 49 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vertiefungsveranstaltung „Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren nach dem BTHG als Chance für Leistungen wie aus einer Hand“ vom 26. bis 27. April 2018 in Bochum.
Wer ist ins Gesamtplanverfahren einzubeziehen?
Ist es vorgesehen, bei der Feststellung des weiteren Bedarfs nach Ablauf einer zeitlichen Befristung die Erkenntnisse des Leistungserbringers aus dem zurückliegenden …
Wer ist verantwortlich für die Wirksamkeitskontrolle? Wie werden die Verfahren dazu aussehen?
Wer kommt für die Kosten sozialmedizinischer Gutachten auf? Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen medizinischer und sozialer Begutachtung?
Gemäß § 121 Abs. 4 Nr. 5 sind die "Erkenntnisse" aus sozialmedizinischen Gutachten im Gesamtplan aufzuführen. Was genau kann Inhalt dieser Erkenntnisse sein?
Eine Frage, die in meiner Behörde auftauchte, ist, ob die Gesamtplanung auch stattfinden muss, wenn wir als Eingliederungshilfeträger lediglich eine Einzelleistung wie …
Wie ist das Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren?
Ist mit einem Bedarfsermittlungsinstrument wie z. B. B.E.Ni (Niedersachsen) zugleich der Gesamtplan erstellt?
Die Gesamtplanung gemäß § 58 SGB XII (altem Recht) sowie § 144 SGB XII (neuem Recht) war und ist Aufgabe des Kostenträgers, u. a. zur Koordinierung, Steuerung und …
Ist es richtig, dass für Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2, Kapitel 1-7 SGB IX n.F. nach wie vor die Gesamtplanung zur Anwendung kommt?