Akteure des Gesamtplanverfahrens
Wer ist ins Gesamtplanverfahren einzubeziehen?
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© Jörg Tänzer
Dr. Jörg Tänzer
Akteure des Gesamtplanverfahrens
Neben dem Träger der Eingliederungshilfe sind die Leistungsberechtigten und deren Vertrauenspersonen gem. § 141 Abs 2 SGB XII, andere Leistungsträger gem. § 141 Abs 3 sowie die gem. § 144 Abs 3 im Einzelfall Beteiligten einzubeziehen, das sind insbesondere der behandelnde Arzt, das Gesundheitsamt, der Landesarzt, das Jugendamt und die Arbeitsagentur.