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Zuschuss für EUTBs erhöht sich

01. März 2024

Zuschuss für EUTBs erhöht sich

Die Teilhabeberatungsverordnung setzt den gesetzlichen Rahmen zur Vergabe und Einrichtung von EUTBs und ist in ihrer ersten Fassung seit Januar 2022 gültig. In der ersten Verordnung zur Änderung der Teilhabeverordnung wird der Zuschuss pro Vollzeitäquivalent bei Personal- und Sachausgaben erhöht.  

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX stellt ein von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängiges Beratungsangebot für Menschen mit Behinderungen, für von Behinderung bedrohte Menschen sowie ihre Angehörigen dar. Sie unterstützt den Träger der Eingliederungshilfe in seiner Beratungspflicht nach § 106 SGB IX.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt bis Dezember 2029 finanzielle Mittel für Personal- und Sachausgaben. Insgesamt werden im gesamten Bundesgebiet somit 610 Vollzeitäquivalente finanziert, von denen maximal drei in einer Beratungsstelle eingesetzt werden. Mit der ersten Änderungsverordnung der Teilhabeberatungsverordnung, die am 29. Februar 2024 in Kraft getreten ist, wird in § 4 der Zuschuss zu Personal- und Sachausgaben pro Vollzeitäquivalent von bisher maximal 95.000 € auf 110.000 € erhöht. 
 

Hier kommen Sie zur Teilhabeberatungsverordnung:

 

Hier kommen Sie zur ersten Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung:

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