Die Beratung von Menschen mit Behinderungen hat laut § 106 Abs. 1 SGB IX in einer für den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form zu erfolgen. Die Gesetzesbegründung führt explizit die Nutzung von Leichter Sprache auf. Dort wird jedoch auch auf Art. 21 der UN-BRK verwiesen, der deutlich mehr Formen wahrnehmbarer Kommunikation aufführt. Katrin Hinternesch, Projektkoordinatorin Gelingende Kommunikation der Vielfalter gGmbH, erläuterte die Bandbreite der Kommunikationsformen und zeigt anhand von Praxisbeispielen mögliche Methoden und Hilfsmittel, die Leistungsträger einsetzen können.
Andrea Fabris, Referentin für Gesundheits- und Sozialpolitik beim Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) e.V., gab einen Überblick über die Beratungslandschaft für Menschen mit Behinderungen. Sie erläuterte die gesetzlichen Änderungen und die Bedeutung von Netzwerk- und Kooperationsstrukturen, um Erfahrungen und Expertenwissen zielgerichtet einzubringen.