Diese Umstellung stellt die Träger der Eingliederungshilfe sowie die Leistungsberechtigten vor neue Herausforderungen. Auf dieser Grundlage veranstaltete das Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG vom 14. Januar bis zum 31. März 2021 eine Online-Fachdiskussion.
Im Rahmen der Online-Fachdiskussion wurden u. a. folgenden Themen diskutiert:
§ 142 SGB IX Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
Für minderjährige Leistungsberechtigte gilt die Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe nicht. Ist der minderjährige Mensch mit Behinderungen in einer ehemals stationären Einrichtung untergebracht, in der Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden kann der Leistungsträger gem. § 142 Abs. 1 SGB IX die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung heranziehen. Der Beitrag darf nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Eltern oder Elternteil gefordert werden. Dies soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.
Die Fragen der Teilnehmenden beschäftigten sich u. a. mit der Ermittlung des Beitrags aus den häuslichen Ersparnissen sowie um die mögliche Befreiung von der Zahlung eines Beitrags bei Unterschreitung der Einkommens- und Vermögensgrenzen gem. §§ 135 SGB IX. Zudem besteht Unsicherheit darüber, ob neben der Zahlung eines Beitrags gem. § 137 SGB IX gleichzeitig auch ein Beitrag gem. § 142 SGB IX vom Träger der Eingliederungshilfe eingefordert werden kann.
Gleichzeitiger Bezug von Leistungen des SGB IX und SGB II oder SGB XII
Viele leistungsberechtigte Personen beziehen u. a. auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und/oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. In diesen Fällen kommt es zu einer Überschneidung der unterschiedlichen Anrechnungsverfahren.
Bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe sowie Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich greift das sogenannte Lebenslagenmodell. Abhängig von der Lebenslage der Betroffenen unterscheidet sich ihr Leistungsanspruch.
Die Fragen der Teilnehmenden thematisierten u. a., wie die Einkommens- und Vermögensanrechnung bei gleichzeitigem Bezug von beitragsfreien Leistungen gem. § 138 Abs. 1 SGB IX sowie Leistungen zur Hilfe zur Pflege geregelt ist. Außerdem besteht die Frage nach der Regelung des Lebenslagenmodells bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltszahlungen gem. § 94 Abs. 2 SGB XII.
Anrechnung von diversen Einkommens- und Vermögenswerten
Eine große Herausforderung bei der Prüfung der Einkommens- und Vermögenswerte besteht in der Definition von Einkommen und Vermögen nach dem SGB IX. Einnahmequellen können sehr vielseitig sein. Zum einen umfassen sie die klassischen Einnahmequellen wie Gehalt, Miet- oder Kapitalerträge. Allerdings können sie bspw. auch durch Unterhalt, Krankengeld oder Altersvorsorgeverträgen generiert werden. Für jede der genannten Einnahmequellen gelten andere Regelungen der Anrechnung. Im Rahmen der Online-Fachdiskussion wurden u. a. Fragen zu der Anrechnung von Steuererleichterungen, wie der 2021 neu eingeführten Home-Office Pauschale, sowie der Wegfall des Solidaritätszuschlags gestellt. Außerdem herrscht Unsicherheit darüber, inwieweit ein sogenanntes Behindertentestament sowie Einkünfte aus Vermietungen angerechnet werden.
Hier finden Sie die Fragen und Antworten zum Thema Einkommen und Vermögen im BTHG-Kompass: