Was kostet die Eingliederungshilfe? Diese Frage soll eine Untersuchung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) beantworten, die am 23. Mai 2019 angelaufen ist. Sie ist Teil der Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 BTHG.
Seit dem 1. Januar 2018 können andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX Werkstatt-Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich sowie im Arbeitsbereich erbringen. Mit der Einführung dieser Neuregelung will das BTHG das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben stärken. Wir haben einige andere Leistungsanbieter zu ihren Erfahrungen befragt.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat Anfang Juni 2019 ihre Handlungsempfehlung „Anforderungen an die Jugendämter durch das Bundesteilhabegesetz" veröffentlicht. Für die Träger der Jugendhilfe ist das ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung der zweiten Reformstufe des BTHG.
Das mit dem BTHG verfolgte Ziel, das Wunsch- und Wahlrecht zu verbessern und personenzentrierte Leistungen zur möglichst selbstbestimmten vollen und wirksamen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu gewähren, ist ein komplexer Prozess. Neben der Weiterentwicklung der Leistungen und Strukturen der Eingliederungshilfe setzt er eine Umstellung der gesamten Finanzierungssystematik voraus.
Mit dem „Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ sind neue Änderungen zum BTHG im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I S. 473ff.).
Am 29. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geurteilt, dass die bestehenden Wahlrechtsausschlüsse verfassungswidrig sind. Nicht wählen durften bisher in allen ihren Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG. Laut BVErfG kann ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht.
In einem Eilverfahren hat das Bundesverfassungsgericht einem Antrag stattgegeben, der es bisher von Wahlen ausgeschlossenen Menschen mit gerichtlich bestelltem Betreuer/innen sowie psychisch kranken Menschen ermöglicht, an der Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 teilzunehmen.
Das BMAS hat Mitte März 2019 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ veröffentlicht.
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