Handlungsempfehlung BAG Landesjugendämter

26. Juni 2019

BAG Landesjugendämter veröffentlicht Handlungsempfehlung zum BTHG

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat Anfang Juni 2019 ihre Handlungsempfehlung „Anforderungen an die Jugendämter durch das Bundesteilhabegesetz" veröffentlicht. Für die Träger der Jugendhilfe ist das ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung der zweiten Reformstufe des BTHG.

Parallel zum Gesetzgebungsverfahren zum Bundesteilhabegesetz war eine Reform der Kinder- und Jugendhilfe hin zu einem „inklusiven SGB VIII“ geplant. Diese Reform konnte jedoch nicht umgesetzt werden. Art und Ausmaß der Auswirkungen des BTHG auf die Kinder-und Jugendhilfe haben aufgrund der ursprünglichen Parallelität beider Reformprozesse große Unsicherheiten bei Mitarbeiter/innen und Leitungen der Jugendämter ausgelöst.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugendämter hat nun die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Veränderungen durch das BTHG zusammengestellt. Sie weist auf bestehende Diskrepanzen zwischen den beiden Systemen hin und empfiehlt ein kooperatives und konstruktives Miteinander zwischen den Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungs- und Sozialhilfe auf örtlicher und überörtlicher Ebene.  

 

Das Jugendamt als Rehabilitationsträger

Der Leitfaden stellt klar, dass die Jugendämter Rehabilitationsträger sind, die zwar weiterhin Leistungen nach ihrem Leistungsgesetz, dem SGB VIII, erbringen, dabei aber gem. § 7 Abs. 2 SGB IX an die Kapitel 2-4 des SGB IX gebunden sind. Auch die übrigen Vorschriften des Teils 1 des SGB IX seien zu beachten, sofern sich aus dem SGB VIII nichts Abweichendes ergibt. 

Die BAG Jugendämter verweist für den Ablauf des Rehabilitationsprozesses auf die Gemeinsame Empfehlung (GE) Reha-Prozess der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. [link]

 

Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung des Rehabilitationsbedarfs (§ 12 SGB IX)

Nach § 12 Abs. 1 SGB IX ist auch die Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, Ansprechstellen zu benennen und die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs zu unterstützen. Die BAG empfiehlt den Jugendämtern qualifizierte Fachkräfte vorzuhalten und zu benennen. Sie verweist zur frühzeitigen Bedarfserkennung auf die zwölf in § 11 GE Reha-Prozess genannten Kriterien, die Verwendung von Screening-Bögen und medizinischen Leitlinien. Eine Ausnahme bilden Suchterkrankungen. Hierfür wird empfohlen, sich an den Kriterien der ICD-10 zu orientieren.

Darüber hinaus regt BAG Jugendämter an, die die Ansprechstellen, Informations-und Beratungsangebote der Jugendämter mit den EUTB-Teilhabeberatungsstellen vor Ort zu vernetzen.

 

Bedarfsermittlung

Die BAG Landesjugendämter widmet sich in einem eigenen Kapitel der Bedeutung des § 13 SGB IX für die Bedarfsermittlung im Bereich der Kinder-und Jugendhilfe und empfiehlt u.a., dass die Instrumente der Jugendhilfe in den unterschiedlichen Lebensbereichen die einstellungs- und umweltbedingten Kontextfaktoren der ICF und ihre Wechselwirkungen einbeziehen.

 

Zuständigkeitsklärung – Teilhabeplanverfahren/Hilfeplanverfahren

Das Papier beschreibt speziell im Hinblick auf die Arbeit der Jugendämter den Gang des Verfahrens, und gibt einen guten Überblick über die in den §§ 14 und 15 SGB IX vorgesehenen Fristen und Beteiligungsverpflichtungen. In einer Synopse werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem Hilfeplanverfahren der Kinder- und Jugendhilfe und dem Teilhabeplanverfahren dargestellt.  Darüber hinaus wird insbesondere auf spezielle Hürden hingewiesen, vor die das BTHG die Jugendämter stellt. 

Dazu gehört insbesondere die Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 SGB IX (Zuständigkeitsklärung) und die Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Gem. § 35 a Abs. 1 a Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt eine ärztliche/psychotherapeutische Stellungnahme einzuholen, um die Leistungsvoraussetzung „Vorliegen einer seelischen Behinderung“ zu prüfen. Allerdings sei es praktisch kaum möglich, innerhalb dieser Fristen eine solche Stellungnahme zu erlangen. 

 

Anforderungsprofil der Fachkraft zur Bearbeitung eines Antrages auf Teilhabe

Ein Schlusskapitel beschäftigt sich mit der Qualifikation und den Anforderungen an die Fachkräfte. Hier werden neben den klassischen Anforderungen ausdrücklich auch das Vorhandensein von Kenntnissen insbesondere der abweichungsfesten Vorschriften des SGB IX, Grundkenntnisse des bio-psycho-sozialen Modells der Gesundheit und Grundkenntnisse der Sozialgesetzbücher, der Regelungen zur Kostenheranziehung und der GE Reha-Prozess der BAR genannt. 

 

Das Dokument kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
 

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