Bundestag votiert für Abschaffung von Wahlrechtsausschlüssen

22. März 2019

Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Bundestag votiert für Abschaffung von Wahlrechtsausschlüssen

Am 29. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geurteilt, dass die bestehenden Wahlrechtsausschlüsse verfassungswidrig sind. Nicht wählen durften bisher in allen ihren Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG. Laut BVErfG kann ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht.

Als Reaktion auf den Beschluss des BVerfG haben die Bundestagsfraktionen von Union und SPD einen Antrag eingebracht, die im Bundeswahlgesetz und im Europawahlgesetz verankerten Wahlrechtsausschlüsse aufzuheben (Deutscher Bundestag 2019). 

Am 15. März 2019 votierten die Abgeordneten der Regierungsfraktionen bei Enthaltung der Opposition für den Antrag. Die Änderung des Wahlrechts soll zum 1. Juli 2019 in Kraft treten. Für die Wahlen zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 wird die Änderung des Wahlrechts noch nicht gelten. In dem Antrag der Koalitionsfraktionen heißt es: „Eine Änderung des Wahlrechts muss jedoch immer mit einem solchen zeitlichen Abstand zur jeweiligen Wahl erfolgen, dass sie auch noch rechtzeitig umgesetzt werden kann. Das Europawahlgesetz kann daher nicht wenige Wochen vor der Europawahl geändert werden. Damit würde in die laufenden Wahlvorbereitungen eingegriffen werden.“ (ebd.: 1)

Mit dem Koalitionsvertrag hatten sich CDU, CSU und SPD im Februar 2018 neben der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes das Ziel gesetzt, „ein inklusives Wahlrecht für alle“ zu schaffen und „den Wahlrechtsausschluss von Menschen, die sich durch eine Vollbetreuung unterstützen lassen, [zu] beenden.“ (CDU et al. 2018: 95)

Hintergrund sowohl für den Koalitionsvertrag als auch die Untersuchung des Bundesverfassungsgerichts ist Artikel 29 – „Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben“ der UN-Behindertenrechtskonvention (BMAS 2011). Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte einschließlich des Wahlrechts zu garantieren. Insbesondere wird das Recht geschützt, unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreterinnen oder Vertreter vom aktiven und passiven Wahlrecht gleichberechtigt Gebrauch zu machen (Art. 29 a UN-BRK) (ebd.). Mit der Aufhebung der Wahlrechtsausschlüsse werden die in der UN-Behindertenrechtskonvention verankerten Grundsätze zur Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben in deutsches Recht umgesetzt.
 

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