Inhalt dieser Seite
- Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
- Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe
- Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
- Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
- Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX
- Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
- Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
- Schiedsstelle (§ 133 SGB IX)
- Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
Am 25. Juli 2018 wurde das Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 11/2018 veröffentlicht.
Der Landesrahmenvertrag für die zukünftigen Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und erwachsenen Menschen des Landes Sachsen wurde am 5. August 2019 zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe sowie den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen. Der Vertrag umfasst Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung sowie Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Zur Umsetzung der Trennung der Fach- und existenzsichernden Leistungen beinhaltet der Vertrag eine Übergangsregelung, die am 31. Dezember 2021 endet. Sämtliche Leistungsparamter (personelle, sächliche und investive Austattung) werden für den Übergangszeitraum fortgeführt, dabei jedoch den Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen getrennt zugeordnet.
Mit Schreiben vom 10.09.2021 informierte der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) über die Fortgeltung der Übergangsregelung nach Teil D des Rahmenvertrages nach § 131 SGB IX bis zum 31.12.2023 bzw. längstens bis um 31.12.2024.
Die Inhalte des Landesrahmenvertrags haben wir Ihnen im unteren Bereich dieser Seite zusammengefasst.
Das Ausführungsgesetz, den Landesrahmenvertrag und den Infobrief des KSV zur Fortgeltung der Übergangsvereinbarung haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.
Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Als Träger der Eingliederungshilfe werden die kreisfreien Städte, die Landkreise und der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) bestimmt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden von den Landkreisen und den kreisfreien Städten erbracht, soweit nicht der KSV zuständig ist.
Der KSV ist als Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig für Leistungen nach § 113 Abs, 2 SGB IX.
- in vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 43a Satz 1 und 3, § 71 Absatz 4 Nummer 1 und 3 des SGB XI,
- in weiteren besonderen Wohnformen gemäß § 104 Absatz 3 Satz 3 des SGB IX
- in Tageseinrichtungen
für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu Grunde zu legen ist jeweils das Lebensalter der Lestungsberechtigten zu Beginn eines jeden Kalendermonats. Darüber hinaus ist der KSV sachlich zuständig
- Leistungen gemäß § 111 SGB IX
- Hilfen zur hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf,
- Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie besonderer Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, zur Erlangung der Fahrerlaubnis und zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs,
- alle Leistungen gemäß § 101 des SGB IX
Dies gilt auch, wenn diese Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Wird neben den Leistungen nach Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 ein weiterer Träger der Eingliederungshilfe zuständig, liegt die verantwortliche Steuerung im Sinne der Gesamtplanung beim Kommunalen Sozialverband Sachsen.
Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
Es wird eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet. Außerdem richtet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz richtet eine Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 SGB IX ein.
Clearingstelle nach § 10 a SächsAGSGB
Zur Qualitätssicherung besteht seit dem 01.01.2020 beim Beauftragten der Staatsregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen eine Clearingstelle mit der Aufgabe, zwischen dem Leistungsberechtigten und dem zuständigen Eingliederungshilfeträger bei Streitigkeiten im Einzelfall zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung über Art und Umfang der Leistung und Verfahrensfragen hinzuwirken.
Kontaktdaten:
Andrea Sachse
Telefon: 0351 564-12165
Telefax: 0351 564-12169
Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
Instrument zur Bedarfsermittlung (§ 118 SGB IX)
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat am 9. April 2019 den Integrierten Teilhabeplan (ITP Sachsen) als Instrument zur Bedarfsermittlung im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. Auf Grundlage des § 118 Abs. 2 SGB IX hat die sächsische Staatsregierung in der Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung vom 23. Juni 2020 den ITP als Grundlage zur Ermittlung des individuellen Bedarfes bestimmt.
Das Bedarfsermittlungsinstrument für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche, die Ergänzungsbögen und das Manual sind auf der Website des KSV Sachsen abrufbar.
Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX)
In Sachsen beträgt der Lohnkostenzuschuss des Budgets für Arbeit bis zu 75 Prozent des Arbeitnehmerbruttolohnes, höchstens jedoch 40 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) hat als zuständiger Kostenträger für Leistungen zur Beschäftigung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII und SGB IX im Oktober 2017 ein Merkblatt zur Umsetzung des § 60 SGB IX in Sachsen veröffentlicht.
Neben der Aufführung der gesetzlichen Grundlagen und der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Menschen mit Behinderungen beinhaltet das Merkblatt vor allem die Anforderungen an andere Leistungsanbieter. Diese sind an die Regelungen der Werkstättenverordnung angelehnt und enthalten u. a. Vorgaben zur Personalausstattung, zur Wirtschaftsführung, zu Beschäftigungs- und Betreuungszeiten, Zahlung von Arbeitsentgelt sowie Vertrag und Sozialversicherung.
Der KSV Sachsen übernimmt die Verhandlung sowie Vereinbarung von Leistungen und Vergütungen für die Erbringung von Leistungen des Arbeitsbereiches bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 75 SGB XII.
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Die Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder ist zum 1. August 2019 in Kraft getreten.
Weitere Unterlagen finden Sie auf der Website des KSV Sachsen.
Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)
Die Abgrenzung erfolgt nach Personal-, Sach- und Investitionskosten, vereinb. Kapazität, vereinbarte Auslastung, die bei der Ermittlung der Leistungspauschalen zugrunde gelegten Berechnungseinheiten p.a, die Kosten gem. §42 a Abs.6 SGB XII u. § 113 Abs. 5 SGB IX und weiterer vegütungsrelevanter Kosten (3.2Abs. 5 LRV). Die Bestandteile von Personalauwand, Sachaufwand und Investitionsaufwand werden näher erläutert, (3.3-3.5 LRV). Kriterien, die bei der Kalkulation der Leistungspauschalen nicht zu berücksichtigen sind, werden separat aufgeführt (3.1 Abs. 5 LRV). Bei den Werkstätten für behinderte Menschen erfolgt ein Abzug produktionsbedingter Kosten von der Leistungspauschale, die Zuordnung der Kostenarten und Kostenbestandteile erarbeitet die Kommission nach Teil C ( 3.1. Abs. 6 LRV).
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)
Art und Höhe der Leistungpauschale wird in der Vegütungsvereinbarung geregelt. Die Leistungspauschalen werden nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Abs. 2 SGB IX) kalkuliert. Die verschiedenen Arten der Leistungspauschalen können miteinander kombiniert werden. Andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen können vereinbart werden (3.2 LRV). Die Leistungspauschalen berücksichtigen die notwendigen Personalaufwendungen, den Sachaufwand und den Investitionsaufwand (3.3-3.5 LRV).
Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
Es lassen sich keine speziellen Kostenarten und -bestandteile in dem Landesrahmenvertrag finden. Allerdings fließen bei der Kalkulation für Leistungen der WfbM und eines anderen Leistungsanbieters die produktionsbedingten Kosten in die Gesamtkalkulation des Angebots ein. Die Leistungspauschale wird abzüglich der produktionsbedingten Kosten vereinbart. Die Kommission nach Teil C des Vertrags erarbeitet die Zuordnung der Kostenarten und Kostenbestandteile.
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Punkt 2.7 des Landesrahmenvertrags beinhaltet die Regelungen zu Qualität und Wirksamkeit der Leistungen. "Die Qualität und Wirksamkeit der Leistung werden durch die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität beschrieben" (2.7.1 LRV Sachsen). Die Ergebnisqualität beschreibt die Wirksamkeit der Leistungen (2.7.5 LRV Sachsen). Das Befinden und die Zufriedenheit der leistungsberechtigten Person sind zu berücksichtigen. Leistungserbringer gleichen Ergebnisse und festgelegte Ziele regelmäßig ab, erörtern das Resultat der Überprüfung mit der leistungsberechtigten Person, Angehörigen, Vertrauten oder sonstigen Vertretungsberechtigten und halten es in der Prozessdokumentation fest (2.7.5 LRV Sachsen).
Leistungserbrnger müssen Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen und zu dokumentieren (2.7.6 LRV Sachsen). "Sofern sich aus dem Gesamtplan des Leistungsberechtigten abweichende Qualitäts- und Wirksamkeitsmaßstäbe ergeben, gehen diese den hier festgelegten Maßstäben vor" (2.7.7 LRV Sachsen).
Die Kommission der Rahmenvertragspartner nach § 131 SGB IX erarbeitet Empfehlungen zu Qualität und Wirksamkeit der Leistungen (2.7.8 LRV Sachsen).
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Prüfungen werden anlassbezogen durchgeführt (5.1 LRV Sachsen). Als Grundlage dienen die Vereinbarungen nach § 125 SGB IX und ggf. die im Gesamtplan getroffenen Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe. Die Abwicklung der Prüfung ist in Punkt 5.2 LRV Sachsen geregelt. Die Inhalte des Prüfungsberichts sind in 5.3 LRV Sachsen aufgelistet. Die Kosten der Prüfung trägt der Leistungsträger. Die im Rahmen der Mitwirkung entstehenden Kosten trägt der Leistungserbringer. Für die Vergütungskürzung und außerordentliche Kündigung wird auf die §§ 129, 130 SGB IX verwiesen (5.3 LRV Sachsen).
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Die Verhandlungsaufforderung nach § 126 Abs. 1 SGB IX kann sowohl durch den Leistungserbringer als auch durch den Träger der Eingliederungshilfe erfolgen und ist an den jeweils anderen Vertragspartner zu richten. Zur Vorbereitung der Verhandlungen sind Verhandlungsunterlagen vorzulegen. Die Kommission nach Teil C erarbeitet dazu Empfehlungen (z. B. Musterverhandlungsunterlagen). Die Vertragspartner können einvernehmlich auf die Vorlage von Verhandlungsunterlagen verzichten, wenn nur einzelne Kostenbestandteile erhöht oder insgesamt eine pauschale Kostensteigerung beabsichtigt ist (Kap. 4 LRV Sachsen).
Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
An den Rahmenvertragsverhandlungen haben die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen sowie eine weitere vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen benannte Person mitgewirkt.
Schiedsstelle (§ 133 SGB IX)
Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der kommunale Sozialverband Sachsen ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Einkommens- und Vermögensanrechnung
- Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit
- gemeinschaftliche Leistungserbringung
Landratsamt Mittelsachsen
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte das Landratsamt Mittelsachsen ein Modellprojekt zur Erprobung des Regelungsbereichs Einkommens- und Vermögensanrechnung des BTHG durch.
Materialien zum Download
Ausführungsgesetz
Das Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen finden Sie im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 11/2018 vom 25. Juli 2018:
Materialien zum Download
Landesrahmenvertrag
Hier finden Sie den Landesrahmenvertrag des Landes Sachsen sowie den Infobrief des KSV zur Fortgeltung der Übergangsvereinbarung zum Download von www.ksv-sachsen.de: