Landesspezifische Regelungen
Am 25. Juli 2018 wurde mit dem Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen eine Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vorgenommen (GVBl Sachsen 11/2018 (PDF-Dokument)).
Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX (PDF-Dokument, 14.2 MB) für Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen des Landes Sachsen wurde am 5. August 2019 zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe sowie den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen. Der Vertrag umfasst Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung sowie Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Mit Schreiben vom 10.09.2021 informierte der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) über die Fortgeltung der Übergangsregelung nach Teil D des Rahmenvertrages nach § 131 SGB IX bis zum 31.12.2023 bzw. längstens bis um 31.12.2024 (RS KSV Sachsen 3/2021 (PDF-Dokument, 156.7 KB)). In Teil E des Rahmenvertrages wurde ein Weiterentwicklungszeitraum für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen bis einschließlich 31.12.2025 vereinbart (LRV Sachsen Teil E Nr. 1).
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) sowie die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Eingliederungshilfe. Letztere sind vornehmlich für die Leistungserbringung zuständig (§ 10 Abs. 1 AG-SGB Sachsen). Die Aufgaben des KSV werden in § 10 Abs. 2 AG-SGB Sachsen erläutert.
Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
Im Vorfeld der Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX unterstützte seit 2019 eine Arbeitsgruppe zur landesrechtlichen Umsetzung des BTHG die Erarbeitung des Bedarfsermittlungsinstruments nach § 118 SGB IX sowie andere thematische Schwerpunkte des BTHG. Durch den Erlass der Eingliederungshilfe-Arbeitsgemeinschaft-Verordnung (EinglArgeVO) im Dezember 2022 wurde die bisherige Arbeitsgemeinschaft aufgelöst und die AG nach § 94 Abs. 4 SGB IX einberufen. Diese AG begleitet gemäß § 10a Absatz 2 SächsAGSGB das sächsische Sozialministerium und die Träger der Eingliederungshilfe in der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe. Zur Koordination der AG wurde beim Sozialministerium eine Geschäftsstelle eingerichtet (LT Drs.: 7/13173: 48).
Clearingstelle nach § 10 a SächsAGSGB
Zur Qualitätssicherung besteht seit dem 01.01.2020 bei dem Beauftragten der Staatsregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen eine Clearingstelle mit der Aufgabe, zwischen dem Leistungsberechtigten und dem zuständigen Eingliederungshilfeträger bei Streitigkeiten im Einzelfall zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung über Art und Umfang der Leistung und Verfahrensfragen hinzuwirken. Die Clearingstelle verfügt über eine Vertretung des Kommunalen Sozialverbands Sachsen sowie eine Vertretung der übrigen Eingliederungshilfeträger, zwei Vertretungen der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sowie jeweils eine Vertretung der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und der Verbände privater Anbieter sozialer Dienste in Sachsen. In der Geschäftsstelle wurde zur Koordination der Aufgaben eine Vollzeitstelle eingerichtet. Die beauftragte Person für die Belange der Menschen mit Behinderungen ruft im Streitfall ein Gremium zur Tagung auf (LT Drs.: 7/13173: 44).
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat am 9. April 2019 den Integrierten Teilhabeplan (ITP Sachsen) als Instrument zur Bedarfsermittlung im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. Auf Grundlage des § 118 Abs. 2 SGB IX hat die sächsische Staatsregierung in der Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung vom 23. Juni 2020 den ITP als Grundlage zur Ermittlung des individuellen Bedarfes bestimmt (KSV Sachsen 2024).
Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX)
In Sachsen beträgt der Lohnkostenzuschuss des Budgets für Arbeit bis zu 75 Prozent des Arbeitnehmerbruttolohnes. In einem Merkblatt des KSV Sachsen werden u. a. gesetzliche Grundlagen, Zugangsvoraussetzungen für Menschen mit Behinderung sowie Informationen für Arbeitgeber zusammengetragen (Merkblatt BfA Sachsen 2018).
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) hat als zuständiger Kostenträger für Leistungen zur Beschäftigung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII und SGB IX im Oktober 2017 ein Merkblatt zur Umsetzung des § 60 SGB IX in Sachsen veröffentlicht. Neben der Aufführung der gesetzlichen Grundlagen und der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Menschen mit Behinderungen beinhaltet das Merkblatt vor allem die Anforderungen an andere Leistungsanbieter. Diese sind an die Regelungen der Werkstättenverordnung angelehnt und enthalten u. a. Vorgaben zur Personalausstattung, zur Wirtschaftsführung, zu Beschäftigungs- und Betreuungszeiten, Zahlung von Arbeitsentgelt sowie Vertrag und Sozialversicherung (Merkblatt AL Sachsen 2020).
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Die Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder (Landesrahmenvereinbarung Komplexleistungen (PDF-Dokument)) ist zum 1. April 2024 in Kraft getreten und tritt anstelle der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Landesrahmenvereinbarung Komplexleistung vom 1. August 2019.
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)
Die Kosten werden in Personal-, Sach- und Investitionskosten unterteilt und beinhalten zudem Angaben zur Kapazität und Auslastung des Personals. Die Bestandteile des Personalaufwands, des Sachaufwands und des Investitionsaufwands werden in 3.3 - 3.5 LRV Sachsen näher erläutert. Kriterien, die bei der Kalkulation der Leistungspauschalen nicht zu berücksichtigen sind, werden separat aufgeführt (3.1 Abs. 5 LRV). Im Werkstattbereich werden Kosten, die im Bereich der betrieblichen Produktion anfallen, nicht in der Leistungspauschale mitberücksichtigt (3.1 LRV Sachsen).
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)
Art und Höhe der Leistungspauschale wird in der Vergütungsvereinbarung geregelt. Die Leistungspauschalen werden nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Abs. 2 SGB IX) kalkuliert. Bei entsprechendem Bedarf können mehrere Leistungspauschalen zusammengenommen werden und mit Unterstützung der Interessenvertretungen neue Vergütungsverfahren vereinbart werden (3.2 LRV). Personal-, Sach- und Investitionskosten sind in den Leistungspauschalen einberechnet (3.3-3.5 LRV).
Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
Im Werkstattbereich werden die Leistungspauschalen abzüglich der Kosten für die Produktion aufgestellt (3.1 LRV Sachsen).
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Punkt 2.7 des Landesrahmenvertrags beinhaltet die Regelungen zu Qualität und Wirksamkeit der Leistungen. Diese sind bedingt durch die Ebenen der Qualität der Struktur, des Prozesses sowie des Ergebnisses der erbrachten Leistung (2.7.1 LRV Sachsen). Die Ergebnisqualität einer Leistung kann zusammen mit Ausführungen der leistungsberechtigten Person Aufschluss über die Wirksamkeit einer Leistung geben (2.7.5 LRV Sachsen). Der Leistungserbringer reflektiert das Ergebnis einer Leistung gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person sowie An- und Zugehörigen und dokumentiert die Absprache (2.7.5 LRV Sachsen). Im Zweifel sind die individuellen, im Gesamtplan festgehaltenen Indikatoren zur Prüfung der Leistungen ausschlaggebend (2.7.7 LRV Sachsen).
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Prüfungen werden anlassbezogen durchgeführt (5.1 LRV Sachsen). Als Grundlage dienen die Vereinbarungen nach § 125 SGB IX sowie individuell im Gesamtplan festgehaltene Indikatoren. Die Abwicklung der Prüfung ist in Punkt 5.2 LRV Sachsen geregelt. Die Inhalte des Prüfungsberichts sind in 5.3 LRV Sachsen aufgelistet. Die Kosten der Prüfung trägt der Leistungsträger. Die im Rahmen der Mitwirkung entstehenden Kosten trägt der Leistungserbringer. Für die Vergütungskürzung und außerordentliche Kündigung wird auf die §§ 129, 130 SGB IX verwiesen (5.3 LRV Sachsen).
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Im Vorfeld einer Verhandlung nach § 126 SGB IX wird diese von je einem der Verhandlungspartner, dem Träger der Eingliederungshilfe oder dem Leistungserbringer, angestoßen. Dieser muss zur Einleitung eines Verhandlungsverfahrens die notwendigen Unterlagen. Diese müssen nicht vorgelegt werden, wenn sich nur einzelne Kostengrößen, z. B. pauschal, erhöhen (4 LRV Sachsen).
Der Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen nach § 13 SächsInklusG ist mit seiner Geschäftsstelle in der sächsischen Staatskanzlei angesiedelt und berät den Landesbeauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderungen sowie die Staatsregierung zu inklusionspolitischen Themen. Als maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen in Sachsen wirkt der Landesbeirat in den Kommissionen nach § 131 SGB IX und § 79 SGB XII, der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX sowie der Clearingstelle nach § 10a SächsAGSGB mit (S. 48 ff. Drs. 7/13173 Sächsischer Landtag).
Am 24. Juni 2020 ist die Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung (SächsGVBI. S. 336) in Kraft getreten und regelt die Tätigkeiten der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX. Die Schiedsstelle ist beim Sozialministerium angesiedelt und besteht aus jeweils drei Mitgliedern mit Stellvertretungen der Träger der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer. Die oder der Vorsitzende wird für eine Amtsdauer von vier Kalenderjahren gewählt. Der Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen kann beratend an den Sitzungen teilnehmen.
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der kommunale Sozialverband Sachsen ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:
- Einkommens- und Vermögensanrechnung
- Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit
- gemeinschaftliche Leistungserbringung
Landratsamt Mittelsachsen
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte das Landratsamt Mittelsachsen ein Modellprojekt zur Erprobung des Regelungsbereichs Einkommens- und Vermögensanrechnung des BTHG durch.
KSV Sachsen (2024): Bedarfsermittlung. In: KSV Sachsen (16.10.2024).
Merkblatt AL Sachsen (2020): Merkblatt zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben bei Anderen Leistungsanbietern (§§ 60, 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Arbeitsbereich für interessierte Anbieter. In: Merkblatt AL Sachsen (PDF-Dokument, 1 MB) (16.10.2024).
Merkblatt BfA Sachsen (2018): Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX. Merkblatt. In: Merkblatt BfA Sachsen (PDF-Dokument, 366.3 KB) (16.10.2024).
Stand: November 2024